Sechs Jahre Wartezeit auf Studienplatz nicht zumutbar

Auch Bewerber mit schlechten Abinoten müssen Chance auf Medizinstudienplatz haben.

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KÖLN (iss). Wartezeiten von mehr als sechs Jahren auf einen Studienplatz in der Human- oder Tiermedizin sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen verfassungswidrig.

Es hat deshalb die Stiftung für Hochschulzulassung - die frühere ZVS - mit einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, vier Studienbewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Das Verfahren in der Hauptsache ist allerdings noch nicht entschieden.

Nach Ansicht der Richter ist zwar nicht zu beanstanden, dass bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote abgestellt wird.

Sechs Jahre sind keine "realistische Chance"

Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten aber zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben. Das sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall. Dort sei die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten.

Das Gericht verweist auf die in den vergangenen Jahren deutlich gestiegenen Wartezeiten. Im Jahr 2005 mussten sich Bewerber in der Humanmedizin vier Jahre gedulden.

Wer damals seine Hochschulzugangsberechtigung erworben habe, habe sich in seiner Lebensplanung nicht auf eine Wartezeit von sieben Jahren einstellen können.

Beschwerde in der höheren Instanz

Die Stiftung für Hochschulzulassung legt gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster ein. Ein Verwaltungsgericht könne die Verfassungsmäßigkeit der Vergabepraxis gar nicht feststellen, sagt ein Sprecher.

Müsse die Stiftung die vier Kläger zunächst zulassen, bedeute das, dass vier andere Bewerber das Studium nicht antreten können, betont der Sprecher. "Es werden keine zusätzlichen Plätze geschaffen."

Az.: 6 L 941/11

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