Serie kleiner Mängel rechtfertigt nicht die Kfz-Rückgabe

KARLSRUHE (mwo). Wenn bei einem Auto immer neue, aber geringe Schäden auftreten, berechtigt dies nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall eines Wohnmobils entschieden.

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Die Kunden hatten das Gefährt 2006 für 134.437 Euro gekauft. Nacheinander stellten sie mehrfach neue Mängel fest; vier Mal war das Wohnmobil schon in der Werkstatt. Als wieder ein Schaden auftrat, waren sie die Sache leid und wollten das Fahrzeug zurückgeben. Der Händler weigerte sich und bestand darauf, er könne das Wohnmobil nochmals reparieren.

Dem stimmte der BGH nun zu. Damit bekräftigte er seine Rechtsprechung, wonach Mängel, deren Beseitigung lediglich unter einem Prozent des Kaufpreises kostet, als "unerheblich" gelten und daher nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.

"Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Luxusklasse", so die Richter. Unerheblich sei, dass das Wohnmobil schon mehrfach in der Werkstatt war. Maßgeblich für die Ein-Prozent-Regel sei nur der zuletzt noch bestehende Schaden.

Anderes gilt allerdings, wenn ein Auto immer wieder in die Werkstatt muss, ohne dass der Händler die Ursache des Schadens findet. In ein solchen Fall kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, hatte der BGH kürzlich entschieden.

Az.: VIII ZR 202/10 und VIII ZR 139/09

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