Sommerreifen im Winter - das kommt teuer
Ende Oktober kann der Winter sehr plötzlich hereinbrechen. Autofahrer müssen auf Schneefall und Blitzeis gefasst sein. Wer mit Sommerreifen erwischt wird, gilt schnell als "schlecht ausgerüstet" und muss bei Polizeikontrollen mindestens 20 Euro zahlen.
Veröffentlicht:Der Kalender zeigt zwar noch den Herbst an. Doch ist in Deutschland an manchen Orten inzwischen der Winter eingekehrt. Zumindest vorübergehend. Und damit ist klar: Ärzte, die für Hausbesuche ihr Auto nutzen, sollten mit der passenden Bereifung unterwegs sein. Denn es ist längst gesetzlich vorgeschrieben: Die "Ausrüstung" ist den Witterungsverhältnissen anzupassen. Wer da noch mit Sommerreifen unterwegs ist, hat schlechte Karten.
Und das gleich in zweifacher Hinsicht. Zum einen kommt es schnell zu unfreiwilligen Rutschpartien, nicht selten verbunden mit Zusammenstößen und Verletzungen. Zum anderen ist die Polizei auch mit dem Schreiben von Verwarnungen, umgangssprachlich Knöllchen genannt, nicht zimperlich.
Mit 20 Euro sind diejenigen dran, die nur schlecht ausgerüstet unterwegs waren, also zum Beispiel keine Winterreifen aufgezogen hatten. 40 Euro müssen die Fahrzeugbesitzer blechen, die zusätzlich den Verkehr "behindern", also zum Beispiel auf leicht oder stärker ansteigenden Strecken nicht nur nicht in der Spur bleiben, sondern sich querstellen und damit lange Staus auslösen. Ein Punkt in Flensburgs Sünderkartei ist die zusätzliche Folge.
Zwar gibt es in Deutschland nach wie vor nicht die Pflicht, Winterreifen aufzuziehen. Wer aber mit Sommerbereifung angetroffen wird, der darf zur Kasse gebeten werden. "Ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen" täten es zwar auch, soll Bundesverkehrsminister Tiefensee vor drei Jahren bei der Einführung der Regel gesagt haben. Er meinte damit, dass die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge künftig "den Witterungsverhältnissen angepasst" zu sein habe. Doch wird es darüber sicher noch vor den Gerichten ausgetragenen Streit geben, ob diese Empfehlung der rauen Wirklichkeit standhält.
Übrigens gehört zur "passenden Ausrüstung" auch, so steht es in der maßgebenden Straßenverkehrsordnung, dass die Scheibenwaschanlage mit einem Frostschutzmittel ausgestattet ist. Dies wurde - wie beim Hinweis auf die geeignete Bereifung - mit dem Beiwort "insbesondere" versehen. Daraus ist zu schließen, dass es auch noch andere Kriterien geben kann, die zu einer "geeigneten Ausrüstung" gehören können. Ob dies für längere ungeplante Aufenthalte auf einer Autobahn eine "Notverpflegung" sein kann oder ein voller Reservekanister, ist gerichtlich noch nicht entschieden...
Und es könnte auch darüber noch Streit geben, welche Profiltiefe ein Winterreifen mindestens (noch) haben muss, um als "geeignet" angesehen zu werden: Reichen die rechtlich zulässigen 1,6 Millimeter oder sollten es doch besser, wie es Reifenfachleute empfehlen, mindestens 4 Millimeter sein?