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Steuerzahler kommt nicht für defekte Alarmanlage auf

NEUSTADT/WEINSTRASSE (mwo). Die Alarmanlage ihrer Praxis sollten Ärzte gut in Schuss halten. Rückt nämlich die Polizei wegen eines Fehlalarms aus, kann sie hierfür Gebühren kassieren, wie jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße bestätigt hat. Es gebe keinen Grund, die angefallenen Kosten der Allgemeinheit aufzubürden.

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Im Streitfall hatte die Alarmanlage eines Kiosks in Landau abends gegen 21.30 Uhr angeschlagen. Die rote Rundumleuchte entging Anwohnern und Passanten nicht; sie informierten die Polizei.

Die rückte auch sofort mit zwei Beamten aus, fand aber weder Diebe noch irgendwelche Einbruchspuren vor. Es war eine einmalige technische Panne, räumte der Kioskbesitzer später ein.

Inhaber muss Rechnung bezahlen

Die Rechnung der Polizei über 120 Euro wollte er allerdings nicht bezahlen. Der technische Defekt könne ihm nicht zugerechnet werden.

Kann er doch, urteilte nun jedoch das VG. Jedenfalls seien die Steuerzahler erst recht nicht die richtige Adresse für die Rechnung.

Az.: 5 K 414/11.NW

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