Urteil

Supervision kann umsatzsteuerbefreit sein

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MÜNSTER. Supervision kann als berufliche Fortbildung von der Umsatzsteuer befreit sein. Das hat kürzlich das Finanzgericht Münster zur Supervision unter anderem in Pflegeeinrichtungen entschieden.

Die Klägerin hatte Supervision für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe geleistet. Das Finanzamt meinte, die entsprechenden Einnahmen seien umsatzsteuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage der Supervisorin hatte Erfolg.

Zur Begründung betonte das Finanzgericht, bei den Supervisionsgesprächen sei es nicht um die privaten Probleme der Teilnehmer gegangen, sondern um „Handlungs- und Verhaltenskompetenzen“ im Umgang mit der jeweiligen Klientel. Meist seien Konzepte für den Umgang mit bestimmten Pflegebedürftigen oder Jugendlichen erarbeitet worden.

Gegenstand der Supervisionseinheiten sei letztlich „die Vermittlung im beruflichen Alltag erforderlicher Kompetenzen“ gewesen. Diese seien dann auch bei der künftigen Arbeit anwendbar. Dass solche Kompetenzen im Einzelfall auch privat weiterhelfen können, sei unschädlich, betonten die Münsteraner Finanzrichter.

Die Supervisionen seien hier daher weder „Veranstaltungen mit bloßem Freizeitcharakter“ noch umsatzsteuerpflichtige Beratungen gewesen. Vielmehr gehe es hier um eine Lehrtätigkeit im Rahmen der beruflichen Fortbildung – und diese sei umsatzsteuerfrei. (mwo)

Finanzgericht Münster Az.: 15 K 1768/17 U

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