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NAV-Virchowbund

Termin, aber Patient bleibt fern? – Sperre!

Knapp jeder dritte Patient kommt nicht zum vereinbarten Termin, den er von einer KV-Servicestelle erhalten hat. Der NAV-Virchowbund fordert Konsequenzen.

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Termin verschwitzt? Der NAV-Virchowbund möchte Terminmuffeln weitere Termine für vier Wochen sperren.

Termin verschwitzt? Der NAV-Virchowbund möchte Terminmuffeln weitere Termine für vier Wochen sperren.

© Yantra / stock.adobe.com

BERLIN. Rund 30 Prozent der über die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vermittelten Arzttermine werden unentschuldigt von den Patienten versäumt. Das hätten Rückmeldungen beim Verband ergeben, teilt der NAV-Virchow-Bund mit, der Konsequenzen für Patienten fordert.

„Wer sich über die Vermittlungsstellen der KVen einen Termin besorgt und ihn dann ohne rechtzeitige Absage nicht wahrnimmt, der soll für vier Wochen für alle weiteren Termine über die Terminservicestellen gesperrt werden“, so Dr. Dirk Heinrich, Bundesvorsitzender des NAV-Virchow-Bundes.„Wir befinden uns in einem Solidarsystem, in dem es ein gesetzliches Wirtschaftlichkeitsgebot gibt. Wer keine Terminmoral zeigt und als Patient nicht daran mitwirkt, das Gesundheitssystem durch sein persönliches Verhalten wirtschaftlich zu nutzen, verhält sich unsolidarisch gegenüber anderen Patienten und unangemessen gegenüber den begrenzten Ressourcen im System“, erklärt Dr. Heinrich.

„Gesetzgeber muss Zeichen setzen”

Der Patient habe auch Pflichten, begründet der Verband seine Forderung. Der Gesetzgeber müsse ein Zeichen dafür setzen, dass ein solches unsoziales Verhalten nicht unbeantwortet bleibe „Hier muss der Gesetzgeber deutlich nachschärfen, sonst blockieren die Terminschwänzer unsere Praxisorganisation“, so der Bundesvorsitzende weiter. „Denn diese Schwänzer nehmen denen die Termine weg, die wirklich dringend einen brauchen.“

Der NAV-Virchow-Bund schlägt vor: Die Durchführung könne durch eine Rückmeldefunktion erfolgen, welche in das System der Terminservicestellen bei den KVen integriert wird. Gesperrte Patienten würden weiterhin innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung behandelt. Sie erhielten lediglich für vier Wochen keine bevorzugte Vergabe mehr über die Servicestellen der KVen. In § 75 Absatz 1a Satz 10 SGB V könne eine Ergänzung erfolgen, mit der die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages dann eine entsprechende Regelung vereinbaren könnten. (ato)

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