Trennung im Konsens ist nicht so einfach

Eine Trennung im Einvernehmen ist bei Arbeitsverhältnissen möglich. Darüber sollten beide Parteien eine Vereinbarung treffen. Dabei kommt es auf die Formulierung an.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG. Will sich ein Arzt von seiner Medizinischen Fachangestellten trennen, so muss er bei einer vorab verfassten schriftlichen Vereinbarung zur Kündigung einiges beachten.

Denn generell gilt, dass ein Arbeitnehmer, der während einer Besprechung mit Vorgesetzten eine "Vereinbarung" unterschreibt, nach der er drei Monate später aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, später dennoch gegen die "Entlassung" klagen kann. Das heißt, es kommt durchaus aufs Detail an.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem konkreten Fall zum einen festgestellt, dass die vom Arbeitnehmer unterschriebene Vereinbarung vorformuliert - und deshalb schon angreifbar - gewesen sei. Zum anderen lasse die Vereinbarung nicht eindeutig den "Beendigungswillen" des Mitarbeiters erkennen.

Dieser Wille hätte etwa in der Weise bekundet werden können, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durchführen.

Gleiches gelte für die ausdrückliche Erklärung des Arbeitnehmers, gegen die Kündigung erhebe er keine Einwendungen. Nur so sei sichergestellt, "dass der Arbeitnehmer bei der Unterschriftsleistung die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung erkennt und dass spätere Unklarheiten über den Erklärungswillen des Arbeitnehmers weitgehend ausgeräumt werden", heißt es in der Entscheidung des Landgerichts.

Das Gericht ging außerdem noch auf folgende mögliche Formulierung einer rechtsgültigen Beendigungs-Vereinbarung ein: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom … am … endet." Eine solche Formulierung hätte klargestellt, dass es der eigenständige und gemeinsame Wille der Parteien sei, "zu dem entsprechenden Zeitpunkt eine Beendigungswirkung herbeizuführen".

Az.: 15 Sa 1992/10

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