DER ARZT UND DAS RECHT
Überörtliche Kooperationen machen Weg frei für mehrere Standorte
Die neuen Berufsordnungen heben die strikte Bindung an einen Praxissitz auf, jeder Arzt darf nunmehr an weiteren Orten tätig sein. Was ist aber für Vertragsärzte zulässig? Welche Gestaltungen können nur für die Behandlung in der Privatmedizin genutzt werden? Und was wird sich im Jahr 2006 an dieser "Niederlassungsfreiheit" ändern? Es soll versucht werden, etwas Licht in den Nebel juristischer Begrifflichkeiten zu bringen.