Parkplatzmiete

Umsatzsteuer wird fällig

Für "Parkraumüberlassung" fällt zu unternehmerischen Zwecken Umsatzsteuer an, so der BFH.

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NEU-ISENBURG. Vielerorts haben es Praxismitarbeiter nicht leicht, einen Stellplatz fürs Auto zu finden. Und hat man doch einen Parkplatz ergattert, muss nach Stunden die Parkuhr neu gefüttert oder der Wagen umgeparkt werden, um keine Strafzettel zu riskieren.

Von einem solchen Herumgerenne genervt, beschloss 2009 ein Arbeitgeber im Raum Düsseldorf, Parkplätze anzumieten und diese gegen ein geringes monatliches Entgelt den Mitarbeitern zu überlassen.

Das ist zwar eine gute Idee. Praxischefs sollten aber wissen, dass es sich bei einer solchen "Parkraumüberlassung" um eine entgeltliche Leistung handelt, auf die nach einem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs auch Umsatzsteuer anfällt.

Das gilt auch dann, wenn das Bereitstellen der Parkplätze vor allem unternehmerischen Zwecken dient. (juk)

Az.: V-R-63/14

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Kommentare
Patric Gremmel-Rohwer 14.04.201609:51 Uhr

Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Überlässt der Praxischef nur seinen Praxismitarbeitern gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung.

Die Betonung liegt hier auf "Kostenbeteiligung"! D.h. bei unentgeltlicher Überlassung fällt auch weiter keine Umsatzsteuer an!

Im hier entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber die Kosten nicht alleine tragen. Vielleicht hätte er die Kosten bei den nächsten Gehaltsverhandlungen einfach mit "einpreisen" sollen.

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