Ungesichertes WLAN kann schnell 100 Euro kosten

Wird der WLAN-Anschluss von Dritten missbraucht, sind Abmahnungen möglich. Die Haftung für den Missbrauch aber entfällt.

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Wer kabellos online geht, muss sein WLAN gegen den Zugriff von Dritten schützen. © LaCatrina / fotolia.com

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KARLSRUHE (mwo). Zuhause wie in der Praxis sollten Ärzte ihr WLAN-Netz angemessen sichern. Der Anschluss-Inhaber haftet zwar nicht für die unbefugte Nutzung durch Dritte, muss aber mit empfindlichen Abmahngebühren rechnen, urteilte heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im Jahr 2006 wurde Sebastian Hämers Song "Sommer unseres Lebens" illegal im Internet zum Download angeboten. Die Rechte an dem Lied liegen bei der Frankfurter Plattenfirma 3p Gesellschaft für Kommunikation mbH. Auf die Strafanzeige der Firma ermittelte die Staatsanwaltschaft einen bestimmten WLAN-Anschluss, über den das illegale Angebot abgewickelt wurde. 3p schickte dem Inhaber des Anschlusses eine Abmahnung und forderte Schadenersatz. Zu seinem Glück konnte der Anschluss-Inhaber nachweisen, dass er im Urlaub war, als das Download-Angebot ins Internet eingestellt wurde; niemand hatte Zugang zu seinem Computer. Allerdings hatte er vor der Fahrt in den Urlaub das Funknetz nicht ausgeschaltet und zudem nicht einmal das werkseitig voreingestellte Passwort in ein geheimes und sicheres Passwort umgeändert. Unbekannte Dritte hatten dies offenbar ausgenutzt. Landgericht und Oberlandesgericht in Frankfurt bewerteten den Fall unterschiedlich.

Nach dem höchstrichterlichen Urteil aus Karlsruhe kommt der Anschlussinhaber mit einem blauen Auge davon: Die Inhaber von Urheberrechten könnten verlangen, dass WLAN-Nutzer auch im privaten Bereich zumindest die "marktüblichen Sicherungen" nutzen. Die Eingabe eines vernünftigen Passworts sei kostenlos und auch 2006 schon üblich und zumutbar gewesen. 3p könne daher einen Unterlassungsanspruch gegen das unzureichend gesicherte WLAN geltend machen, und der Anschluss-Inhaber müsse die entsprechenden Abmahn-Kosten bezahlen, urteilte der BGH. Nach heutigem Recht sind diese auf 100 Euro begrenzt. Eine Haftung als "Täter einer Urheberrechtsverletzung" hat der BGH dagegen verneint. Denn unstreitig habe der Anschluss-Inhaber den Song nicht selbst illegal im Internet angeboten. Eine "Haftung als Gehilfe" scheide ebenfalls aus, weil es hierfür an einem Vorsatz fehle.

Az.: I ZR 121/08

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