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Uni-Zahnmediziner zu Recht gekündigt

Ein Zahnmedizin-Professor hat vergeblich gegen seine Entlassung an der Uni Göttingen geklagt.

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In der Probezeit darf auch Uni-Professoren ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. © Dark Vectorangel / fotolia.com

In der Probezeit darf auch Uni-Professoren ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. © Dark Vectorangel / fotolia.com

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GÖTTINGEN (pid). Die Universität Göttingen darf erstberufenen Professoren innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Göttingen entschieden. Es wies damit die Klage eines Professors der Zahnmedizin ab, der im April vergangenen Jahres an die Göttinger Universitätsmedizin gewechselt war.

Gleichzeitig erhielt auch seine Ehefrau, die Zahnmedizin studiert, im Zuge des so genannten "Dual-Career"-Programms einen Studienplatz in Göttingen. Diese Konstellation erwies sich in der Folgezeit jedoch als Karrierekiller: Im September vergangenen Jahres kündigte die Universität dem neu berufenen Professor, weil er bei einer Prüfung seiner Ehefrau anwesend gewesen war.

Der Rechtsanwalt des Zahnmediziners vertrat die Auffassung, dass für diesen die sechsmonatige Probezeit nicht gelte, da sein Mandant schon vorher beim Land Niedersachsen angestellt gewesen sei. Die jetzt als Stiftungshochschule fungierende Universität Göttingen müsse die vom Land Niedersachsen erworbenen Rechte achten und wahren. Im Übrigen habe der Zahnmediziner den Auftrag gehabt, die Prüfungsstrukturen neu zu ordnen. Daher habe sich seine Anwesenheit bei der Prüfung seiner Ehefrau gar nicht vermeiden lassen.

Die Hochschule sah dies anders. Es liege keine "Dienstherrn-Identität" vor, daher komme auch das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung. Sie warf dem Zahnmediziner vor allem vor, dass er, nachdem seine Ehefrau zunächst durchgefallen war, eine Änderung bei den Modalitäten der Nachprüfung veranlasst habe. Damit habe er die nötige Zurückhaltung und Distanz vermissen lassen.

Für das Gericht war dies nicht entscheidend. Nach Ansicht der Kammer galt für den Professor die Probezeit - und in dieser kann ohne Gründe gekündigt werden.

Az.: 2 Ca 577/09

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