Bundessozialgericht

Uniambulanz hat Anspruch auf Erstattung

Eine rheinland-pfälzische Kasse muss die Laborkosten für ein Screening an der Heidelberger Uniklinik übernehmen.

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KASSEL. Die Vergütungsverträge für Hochschulambulanzen und ähnliche Einrichtungen schlagen auch auf Versicherte aus anderen Bundesländern durch. Das galt auch schon vor einer im April 2017 in Kraft getretenen gesetzlichen Klarstellung, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG).

Im Fall geht es um Laborleistungen im Rahmen des Neugeborenen-Screenings. Diese sind nach den Vorgaben des GBA nur bestimmten Laboren vorbehalten. Weil es jedenfalls bis Ende 2011 in Rheinland-Pfalz kein entsprechend anerkanntes Labor gab, schickten Ärzte und Krankenhäuser ihre Proben zum Universitätsklinikum Heidelberg in Baden-Württemberg.

Soweit das Screening in einer rheinland-pfälzischen Klinik stattfand, gab es keine Probleme, weil das Heidelberger Uni-Labor seine Leistungen diesem in Rechnung stellte. Anders bei gynäkologischen Belegabteilungen. Hier sollten direkt die Kassen zahlen, die AOK Rheinland-Pfalz stellte sich jedoch quer.

Nach einem Einschub in das Sozialgesetzbuch für die Zeit ab April 2017 gelten Honorarvereinbarungen der Uni-Ambulanzen mit den Krankenkassen auf Landesebene "auch für andere Krankenkassen im Inland". Das BSG entschied nun, dass dies lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers war. Diese habe aber "in der Sache schon zuvor so gegolten".

Abstriche machte das BSG nur für 2005, weil hier aus nur auf Landesebene maßgeblichen honorarpolitischen Gründen eine sehr hohe Vergütung vereinbart worden war. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 45/16 R

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