Youtube und Co.:

Unklarheit bei eingebundenen Videos bleibt

Der Europäische Gerichtshof mus im Streit über das Einbinden von Videos im Web richten.

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LUXEMBURG.Beim Verwenden fremder Videos für die eigene Homepage ist weiter Vorsicht geboten. Ob das sogenannte Framing urheberrechtlich zulässig ist, wird frühestens 2014 der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte dem EuGH am Donnerstag entsprechende Fragen vor.

Beim Framing stellt die eigene Website eine Verknüpfung zu einem Video her, das auf einer anderen Seite gespeichert ist. Der Film wird aber so eingebunden, dass Nutzer die eigene Seite nicht verlassen müssen.

Im konkreten Fall hatte ein Hersteller und Vertreiber von Wasserfiltersystemen einen rund zweiminütigen Film über Wasserverschmutzung produziert. Die Urheberrechte liegen allein bei diesem Unternehmen.

Das Video wurde bei Youtube eingestellt, nach Angaben der Firma allerdings ohne deren Zustimmung. Das Video überzeugte auch zwei selbstständige Handelsvertreter, die Wasserfiltersysteme eines Wettbewerbers verkaufen.

Im Sommer 2010 hatten sie das Youtube-Video auf ihrer eigenen Homepage mit Hilfe des Framings eingebettet. Die Firma, die den Film produziert hatte, klagte.

Laut BGH ist deutsches Urheberrecht nicht verletzt. Denn verantwortlich für das "öffentliche Zugänglichmachen" des Films bleibe allein der Betreiber der Seite, auf der er gespeichert ist, hier also Youtube. Allerdings soll der EuGH entscheiden, ob das Framing eine nach EU-Recht unzulässige "öffentliche Wiedergabe" ist. (mwo)

Az.: I ZR 46/12

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