Urteil: Immaterieller Praxiswert komplett absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt die Zulassung des Praxisnachfolgers steuerlich nicht als abtrennbares Wirtschaftsgut ansehen darf.

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Der BFH hat entschieden, dass der immaterielle Praxiswert bei Übernahme vom Finanzamt als Abschreibung angesehen werden kann.

Der BFH hat entschieden, dass der immaterielle Praxiswert bei Übernahme vom Finanzamt als Abschreibung angesehen werden kann.

© christopher meder / fotolia.com

MÜNCHEN (mwo). Nach der Übernahme einer Vertragsarztpraxis können Ärzte auch den immateriellen Praxiswert komplett abschreiben.

Führt der Nachfolger die Praxis fort, darf das Finanzamt die Zulassung nicht als abtrennbares Wirtschaftsgut von der Abschreibung ausnehmen, heißt es in einem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Er erwarb 1998 in Rheinland-Pfalz eine Facharztpraxis mit Patientenstamm der gesetzlich versicherten Patienten. Der Gesamtpreis betrug umgerechnet 255.000 Euro.

Ideellen Praxiswert von 123.000 Euro abschreiben

Davon entfielen 30.000 Euro auf die Einrichtung und 225.000 Euro auf den ideellen Wert der Praxis. Diesen hatten die Vertragsparteien anhand der mit den Kassenpatienten erzielten Umsätze und Gewinne errechnet.

Nach seiner Zulassung gründete der Orthopäde eine Gemeinschaftspraxis mit einem Anästhesisten. Seinen Anteil am ideellen Praxiswert von 123.000 Euro schrieb der Orthopäde jährlich ab. Nach einer Betriebsprüfung meinte das Finanzamt, die Abschreibungen seien zu hoch.

Der immaterielle Praxiswert enthalte den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung". Dieser Vorteil sei ein vom Praxiswert abzutrennendes Wirtschaftsgut, das sich nicht abnutze und das daher auch nicht abgeschrieben werden könne.

Verkehrswert lässt sich nicht als gesondertes Wirtschaftsgut abspalten, so der BFH

Den Wert der Vertragsarztzulassung setzte das Finanzamt auch mit Blick auf den "Konkurrenzschutz" mit der Hälfte des ideellen Praxiswerts an. Weil der ideelle Praxiswert bis 2001 bereits zur Hälfte abgeschrieben sei, seien weitere Abschreibungen ab 2002 nicht mehr möglich.

Der BFH folgte dem nicht. "Orientiert sich der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten", heißt es. Er lasse sich nicht als gesondertes Wirtschaftsgut abspalten.

Abtrennung nicht praktikabel

Denn ein Arzt, der seine Praxis abgebe, müsse bei der KV einen Antrag auf Fortführung durch einen Nachfolger stellen. Den Nachfolger könne er zwar vorschlagen, die Bestätigung liege aber im Ermessen des Zulassungsausschusses. Daher könne der abgebende Arzt den Vorteil der Zulassung "grundsätzlich nicht selbstständig verwerten".

Zudem sei die Abtrennung eines solchen Wirtschaftsguts auch schlicht nicht praktikabel, "weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist".

Nach dem Münchner Urteil kann die Sache allerdings anders liegen, wenn der Erwerber letztlich nur an der Zulassung interessiert ist, und die Praxis ohne Nutzung von Einrichtung und Patientenstamm an einem anderen Ort fortführt.

Az.: VIII R 13/08

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