Urteil: Kein Sonder-RLV für Kinderpsychotherapeuten

Das Bundessozialgericht weist den Antrag einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ab.

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KASSEL (mwo). Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen nicht zwingend ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV) als Erwachsenen-Psychotherapeuten bekommen. Der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel wies in seiner jüngsten Sitzung eine entsprechende Klage gegen die Honorarverteilung in Hessen 2006 und 2007 ab.

Auf die Klage einer zum dritten Quartal 2006 zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Mittelhessen hatten das Sozialgericht Marburg und das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt das für alle Psychotherapeuten einheitliche RLV der KV Hessen zunächst verworfen.

Gericht: Höhere Fallpunktzahlen müssen gelten

Wegen der höher bewerteten Ordinationsgebühr und der im Durchschnitt höheren Zahl probatorischer Sitzungen müssten bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten höhere Fallpunktzahlen berücksichtigt werden, meinten die Instanzgerichte.

Nach Überzeugung des BSG sind die Gemeinsamkeiten beider Gruppen aber so groß, dass ein einheitliches RLV nicht gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit verstößt.

Insbesondere stünden bei beiden zeitgebundene und genehmigungsbedürftige Leistungen außerhalb des RLV im Vordergrund. Die nach Ansicht der Klägerin zu geringen Honorare in der Startphase gingen auf die Übernahme und Neuausrichtung einer Praxis zurück, "und nicht auf Defizite im System der Honorierung".

Az.: B 6 KA 14/11 R

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