Bestattungskosten
Verarmter Chefarzt muss nicht zahlen
Kassel. Ein Einkommen über den sozialhilferechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen verpflichtet noch nicht automatisch dazu, die Bestattungskosten für verstorbene Angehörige zu bezahlen.
Wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines offenbar verarmten früheren Chefarztes entschied, muss hier der Sohn das Geld auch absehbar aufbringen können.
Der Rentner und Ex-Chefarzt hatte bei seinem Sozialamt die Kostenübernahme für die Bestattung seiner Mutter in Höhe von 2765 Euro beantragt. Er sei zwar nicht sozialhilfebedürftig, aber hoch verschuldet und ohne Vermögen.
Das Sozialamt lehnte dies ab. Sein Einkommen liege um 693 Euro über der für ihn maßgeblichen Grenze von 1800 Euro. Er könne das für die Beerdigung seiner Mutter nötige Geld also innerhalb von vier Monaten aufbringen.
Dem folgte das BSG nicht. Eine Aufteilung der Kosten über vier Monate könne das Sozialamt nicht ohne Weiteres verlangen. Der Sohn müsse aber nachweisen, dass er das Geld auch nicht mit einem Darlehen aufbringen kann.
Zudem müsse sie das von der Mutter erlangte Erbe von 360 Euro einsetzen. Auch das Ehepartner-Einkommen sei grundsätzlich heranzuziehen. Dies alles soll nun das Hessische Landessozialgericht prüfen. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 8 SO 10/18 R