Vergleichsprüfung auch bei geringer Fallzahl rechtens

BSG schützt Gemeinschaftspraxen aber vor statistischen Ausreißern.

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KASSEL (mwo). Auch Gemeinschaftspraxen mit geringen Fallzahlen müssen eine statistische Vergleichsprüfung akzeptieren.

Allerdings ist die Mindestfallquote von 20 Prozent des Vergleichsgruppendurchschnitts nicht auf die Praxis, sondern auf die Zahl der Ärzte zu beziehen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Es wies damit die Gemeinschaftspraxis einer Allgemeinärztin und eines praktischen Chirurgen in Rheinland-Pfalz ab. Deren Klage richtete sich gegen Heilmittelregresse bezüglich der physikalischen Therapie.

Nach einem ersten Widerspruch hatte der Beschwerdeausschuss bereits einzelne Fälle als Praxisbesonderheiten herausgerechnet und eine Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts um 100 Prozent akzeptiert. Auch dagegen wehrte sich die Praxis unter Hinweis auf geringe Fallzahlen.

Schon andere Gerichte wiesen Klage ab

Schon das Sozialgericht Mainz und das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz wiesen die Klage ab. Dabei meinte das LSG, eine statistische Vergleichsprüfung sei zulässig, wenn die gesamte Praxis Fallzahlen in Höhe von 20 Prozent des Gruppendurchschnitts erreicht.

Die Mindestfallquote von 20 Prozent entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zu Einzelpraxen. In Berufsausübungsgemeinschaften ist diese Quote aber auf die Zahl der Ärzte zu beziehen, stellte das BSG nun klar.

Andernfalls könne es zu statistischen Verzerrungen kommen.

Im Streitfall war auch so berechnet die Quote deutlich erfüllt. Daher wies auch das BSG die Klage ab. Oberhalb der 20-Prozent-Quote müssten auch Berufsausübungsgemeinschaften mit niedrigen Fallzahlen die Vergleichsprüfung akzeptieren.

Az.: B 6 KA 17/11

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