Arzthaftpflicht / Pflege

Versicherung muss auch Urlaub für Begleitperson decken

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst auch die Reisekosten für begleitende Betreuungspersonen, so der BGH. Die Arzthaftpflichtversicherung muss zahlen.

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Karlsruhe. Das nach einem Behandlungsfehler abgegebene Versprechen des Haftpflichtversicherers auf Übernahme der medizinisch notwendigen Betreuungs- und Pflegekosten umfasst auch Aufwendungen für begleitende Betreuungspersonen im Urlaub. Deren Reisekosten sind ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, für den der Versicherer dann ebenfalls aufkommen muss, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

Die Klägerin ist wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in der Entbindungsklinik schwerst behindert und auf eine Rundumbetreuung angewiesen. 2014 machte sie mit ihren Eltern und drei Betreuungspersonen eine Woche Urlaub auf Gran Canaria.

Der BGH sprach ihr hierfür nun die Reisekosten abzüglich Verpflegung für die Begleitpersonen zu – 4080 Euro. Die in einem Vergleich gemachte Zusage der Versicherung beziehe sich nicht nur auf Kosten, die zu Hause anfallen. Unverhältnismäßig sei der Urlaub nicht gewesen. (fl/mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 316/19

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