Versicherungsschutz gilt bei regulärer Schulveranstaltung

DRESDEN (bü). Ein Unfall auf dem Schulweg ist zwar wie der Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers ein versicherter "Wegeunfall", der von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen ist.

Veröffentlicht:

Das gilt aber nicht, wenn die Schule nur zur Abgabe eines Auszahlungsscheines zur Erstattung der genehmigten Schülerbeförderungskosten aufgesucht wird, urteilte das Sozialgericht Dresden.

Dabei handele es sich nicht um eine in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch bestehende Tätigkeit. Es gebe zum einen keine Verpflichtung, solche Kosten überhaupt geltend zu machen.

Zum anderen sei die Antragsannahme durch das Schulsekretariat keine "Schulveranstaltung" gewesen. Der Antrag hätte per Post zugestellt werden können.

Az.: S 5 U 2/11

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Nachgefragt bei Kammern und KVen

Dass Behandlungen abgelehnt werden, kommt selten vor

Welchen Spielraum es gibt

Patienten rechtssicher ablehnen: So geht’s

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kasuistik

Die stille Last der Acne inversa

Welchen Spielraum es gibt

Patienten rechtssicher ablehnen: So geht’s

Lesetipps
CT des Abdomens, portalvenöse Phase

© Universitätsklinikum Regensburg/Claudia Wolf

Kasuistik

Welche seltene Differenzialdiagnose steckte hinter dem vermuteten Aszites?