Versicherungsschutz gilt bei regulärer Schulveranstaltung

DRESDEN (bü). Ein Unfall auf dem Schulweg ist zwar wie der Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers ein versicherter "Wegeunfall", der von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen ist.

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Das gilt aber nicht, wenn die Schule nur zur Abgabe eines Auszahlungsscheines zur Erstattung der genehmigten Schülerbeförderungskosten aufgesucht wird, urteilte das Sozialgericht Dresden.

Dabei handele es sich nicht um eine in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch bestehende Tätigkeit. Es gebe zum einen keine Verpflichtung, solche Kosten überhaupt geltend zu machen.

Zum anderen sei die Antragsannahme durch das Schulsekretariat keine "Schulveranstaltung" gewesen. Der Antrag hätte per Post zugestellt werden können.

Az.: S 5 U 2/11

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