Urteil des Landesozialgerichts Essen

Gericht billigt Arztsitz-Vergabe nach Postleitzahlbereichen

Bei der Vergabe von Vertragsarztsitzen dürfen die Zulassungsausschüsse unterversorgte Teilbereiche berücksichtigen – aufgeteilt anhand der Postleitzahl.

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Essen. Bei der Teilentsperrung eines Planbereichs dürfen die Zulassungsgremien Bewerber mit Zulassungswunsch in einem bislang unterversorgten Teilbereich bevorzugen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 11 KA 10/22). Danach können hierfür Postleitzahlbereiche herangezogen werden.

Im Streitfall war ein Planungsbereich in Nordrhein-Westfalen für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten im Umfang von 4,5 Sitze entsperrt worden. Hierauf gab es 41 Bewerbungen, darunter die Klägerin mit dem Richtlinienverfahren „Verhaltenstherapie“. Sie gab an, über eine barrierefreie Praxis zu verfügen, wolle auch eine Samstags-Sprechstunde anbieten, auch in arabischer Sprache.

Versorgungsdichte je Postleitzahl war ausschlaggebend

Der Zulassungsausschuss ordnete die Bewerbungen den Postleitzahlbereichen zu und berechnete die jeweilige Versorgung gemessen an der Zahl der Einwohner bis 21 Jahre. Bewerber für danach unter- oder gar nicht besetzte Postleitzahlbereiche und Therapieformen bekamen den Zuschlag. Zudem wurden die üblichen Kriterien berücksichtigt, etwa Fachkunde und Erfahrung.

Wie schon das Sozialgericht Dortmund hat nun auch das LSG die Klage abgewiesen. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das auch vom Bundessozialgericht mehrfach betonte weite Auswahlermessen der Zulassungsgremien.

So schreibe das Gesetz keinerlei Vorrang oder Gewichtung der verschiedenen Auswahlkriterien vor. Daher sei es zulässig gewesen, den Ort des Sitzes mit dem höchsten Gewicht zu berücksichtigen. Dies diene dem Ziel einer wohnortnahen Versorgung. Anhand der Postleitzahlbezirke eine lokale Unterversorgung festzustellen, sei zulässig. (mwo)

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