Bundessozialgericht

Versorgungslücke begründet keinen Gang zur Podologin

Eine Kasse muss nicht für podologische Leistungen bezahlen, wenn der Versicherte keinen Arzt findet.

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KASSEL. Gesetzlich Krankenversicherte sind auch dann an die ärztlichen Zuständigkeiten gebunden, wenn sie für eine notwendige Behandlung keinen Arzt finden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu einer Orthonyxiebehandlung entschieden.

Damit bleibt eine Berlinerin auf den Behandlungskosten bei einer Podologin sitzen. Sie hatte vergeblich versucht, einen Arzt zu finden, der zur Behandlung ihres chronisch eingewachsenen Zehenagels bereit war. Daraufhin ging sie zu einer medizinischen Fußpflegerin. Diese behandelte die Frau mit einer individuell angepassten Zehenagelspange aus Draht.

Die Krankenkasse der Klägerin übernahm zwar die Sachkosten, nicht aber die Behandlungskosten für die Podologin in Höhe von 152 Euro. Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Es handele sich hier um eine den Ärzten vorbehaltene Leistung. „Dass die Klägerin keine Vertragsärzte fand, die eine Orthonyxiebehandlung erbringen wollten, begründet keinen Anspruch auf Verschaffung einer Behandlung durch einen Nichtarzt.“

Ein Ausweg für betroffene Patienten bestehe über die Terminservicestellen. Können diese nicht einen Behandlungstermin innerhalb von vier Wochen verschaffen, muss die Krankenkasse eine Krankenhausbehandlung bezahlen oder einer Privatbehandlung zustimmen. (fl/mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 1 KR 34/17 R

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