Approbation widerrufen

Arzt wegen versuchter Abruptio gegen Willen der Frau verurteilt

Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigt Widerruf der Approbation eines Arztes, der unter Hypnose einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hat.

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Der VGH billigte den Widerruf der Approbation und lehnte die Berufungszulassung ab.

Der VGH billigte den Widerruf der Approbation und lehnte die Berufungszulassung ab.

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München. Ein Arzt ist bei einem unter Hypnose und gegen den Willen einer Frau durchgeführten Schwangerschaftsabbruch unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Der Widerruf der Approbation ist in solch einem Fall „zwingend“ vorgesehen, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH). Nur weil der Arzt sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet, könne er deshalb nicht die Wiedererteilung seiner Approbation verlangen, so die Münchener Richter.

Geklagt hatte ein niedergelassener Allgemeinarzt aus Oberbayern, der 2014 eine Patientin wegen eines vermuteten Burnouts unter anderem mit einer Hypnosetherapie behandelt hatte. Zwischen ihm und der Frau entwickelte sich eine Liebesbeziehung. Als die Frau ihm im Mai 2016 mitteilte, dass bei ihr die Monatsblutung ausgeblieben war, fürchtete der Allgemeinmediziner eine Schwangerschaft. Um eine mögliche Vaterschaft zu vermeiden, gab er der Geliebten vor, ihr unter Hypnose ein Magnesiumpulver gegen ihre Verspannungen verabreichen zu wollen. Tatsächlich handelte es sich um das Abtreibungsmittel Cytotec. Die ahnungslose Frau erlitt starke Unterleibsschmerzen und eine Blutung. Ob sie schwanger war, blieb ungeklärt.

Kläger hat gegen Berufsordnung verstoßen

Das Amtsgericht Weilheim verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Schwangerschaftsabbruch zu einer elfmonatigen Bewährungsstrafe. Die Regierung von Oberbayerin widerrief die Approbation. Das Verwaltungsgericht München bestätigte diese Entscheidung. Der Arzt beantragte beim VGH die Zulassung zur Berufung. Er berief sich auf seine Berufsfreiheit, so dass allenfalls eine „vorübergehende“ Sanktion verhältnismäßig sei. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters müsse ihm die Chance für einen Neuanfang gegeben werden. Andernfalls würde dies einem Berufsverbot gleichkommen.

Der VGH billigte den Widerruf der Approbation und lehnte die Berufungszulassung ab. Bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten wie hier sehe die Bundesärzteordnung „zwingend“ wegen Unwürdigkeit den Widerruf der Approbation vor. Wann diese wieder erteilt werden könne, hänge vom Einzelfall ab. Hier habe der Kläger gegen die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns verstoßen. Diese verpflichte ihn, sein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten einzusetzen und das ungeborene Leben zu erhalten. Er habe planvoll das Vertrauen der Geschädigten ausgenutzt, um gegen ihren Willen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu können. Dies sei „mit dem Bild des helfenden und heilenden Arztes gänzlich unvereinbar“, so der VGH. (fl)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 21 ZB 20.2575

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