Verwaltungsgericht erlaubt Arzneiabgabe per Automat

NEU-ISENBURG (reh). Das Verwaltungsgericht Mainz hat ein Terminal an einer Apotheke für zulässig erachtet, das die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneien ermöglicht - ohne Kundenkontakt.

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Das Terminal in einer rheinhessischen Gemeinde sei, wenn es mit einem vom Hersteller angebotenen Drucker ausgestattet werde, rechtlich nicht zu beanstanden, befanden die Richter. Denn dann könnten auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben wie Name der Firma des Apothekeninhabers und Preis des Arzneimittels ausgewiesen werden.

Streitpunkt war ein Abgabeterminal in der Filialapotheke des Klägers, über das sowohl nicht verschreibungspflichtige als auch verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden können. Bei verschreibungspflichtigen Arzneien tritt der Apotheker allerdings per Bildschirmtelefonie mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und über einen Computerbildschirm überprüft. Die Ausgabe an den Kunden wird per Video überwacht.

Az.: 4 K 375/08. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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