Vertragsarztrecht
Vorsicht Regress: Testosteron nur gegen Hypogonadismus auf Kasse
Männergesundheit grenzt nicht selten scharf an Lifestyle-Medizin. Aktuell weiß die KV Rheinland-Pfalz von vertragsarztrechtlich unzulässigen Testosteron-Verordnungen.
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Voller Tatendrang dank hausärztlicher Rezeptunterstützung?
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Mainz. Die KV Rheinland-Pfalz warnt vor Regressen bei ungenehmigtem Off-Label-Use von Testosteronpräparaten. Deren Verordnung sei „in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen“. Ausweislich Angaben der Oberbehörde BfArM erfolge aber „ein erheblicher Teil dieser Verordnungen außerhalb der zugelassenen Indikationen“, heißt es in einer KV-Mitteilung von heute.
Im eigenen Sprengel zeigten sich „Auffälligkeiten insbesondere durch die fehlende Kodierung von Diagnosen, die den medizinisch notwendigen Einsatz von Testosteron in den zugelassenen Indikationen rechtfertigen“. Der KV seien auch bereits „Prüfanträge zu Verordnungen im Off-Label-Use oder aufgrund fehlender Kodierung bekannt“.
Labelgerechte Diagnostik dokumentieren!
Üblicherweise seien Testosteronpräparate zur Ersatztherapie bei männlichem Hypogonadismus indiziert, sofern ein Testosteronmangel klinisch und labormedizinisch bestätigt wurde. Ohnehin darf laut Arzneimittel-Richtlinie nicht zulasten gesetzlicher Kostenträger gegen Libidoverlust, erektile Dysfunktion oder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit rezeptiert werden.
Um das Regressrisiko bei Testosteronverordnungen zu mindern, betont die KV, sei stets die zum labelgerechten Einsatz erforderliche Diagnostik – etwa die Bestimmung des Testosteron-Serumspiegels –, „vor Beginn und während der Therapie in regelmäßigen Abständen nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren“. (cw)








