Vorsicht bei der Produktabgabe innerhalb der Praxis!
NEU-ISENBURG (juk). Nach der Rechtsprechung ist inzwischen klar: Außerhalb der Praxisräume, also praxisparallel, dürfen Ärzte gewerbliche Produkte und Dienstleistungen an Patienten abgeben. Innerhalb der Praxis ist dies grundsätzlich verboten. Die Musterberufsordnung läßt nur eng umgrenzte Ausnahmen zu. Wann diese greifen, darüber gehen die Meinungen auseinander. Kollegen, die Waren nicht gewerblich, sondern als Therapiebestandteil abgeben wollen, kann man aber angesichts der restriktiven Handhabung durch Ärztekammern nur zur Vorsicht raten.