Wahlarzt muss selbst behandeln
KARLSRUHE (mwo). Chefärzte können sich nicht nach Belieben vertreten lassen. Entsprechende generelle Vertretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Klinik sind unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Die Patienten, die für eine Chefarztbehandlung bezahlen, sind frühzeitig über eine Verhinderung zu informieren.