Wartezeiten für Studienplätze vor dem Kadi

KÖLN (iss). Die Wartezeiten auf einen Studienplatz in der Humanmedizin werden das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat den Verfassungsrichtern die Frage vorgelegt, ob die geltenden Regelungen gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Drei Bewerber um einen Medizin-Studienplatz hatten gegen die Stiftung für Hochschulzulassung geklagt, weil sie trotz einer Wartezeit von sechs Jahren keine Zulassung erhalten hatten.

Das VG sah dadurch die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten. Es gab in einem Eilverfahren den Studierenden zunächst recht und verpflichtete die Stiftung, ihnen vorläufig einen Studienplatz zu geben.

Das Oberverwaltungsgericht gab einer dagegen gerichteten Beschwerde der Stiftung statt. Das VG hat jetzt die Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

Az.: 6 K 3656/11, 6 K 3659/11, 6 K 3695/11

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