Urteil

Weitergabe befruchteter Eizellen an Witwer untersagt

Veröffentlicht:

FREIBURG. Ein Ehemann hat nach dem Tod seiner Frau keinen Anspruch auf die Herausgabe ihrer in einer Klinik eingefrorenen, befruchteten Eizellen. Der in Freiburg ansässige Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe wies am Freitag die Klage eines wieder verheirateten Witwers gegen die Uniklinik Freiburg ab (Az.: 14 U 165/15). Die Klinik dürfe die 15 Eizellen der 2010 gestorbenen Frau nicht herausgeben, entschied das Gericht.

Das deutsche Embryonenschutzgesetz stehe der vom Kläger geforderten Herausgabe der Eizellen entgegen. Der Kläger wollte sich mithilfe der Eizellen und gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau, mit der er seit 2012 verheiratet ist, einen Kinderwunsch erfüllen. Er plante, die Zellen von seiner zweiten Ehefrau austragen zu lassen. Dies entspreche sowohl dem Wunsch seiner ersten als auch dem Willen seiner zweiten Frau, sagte er. Die Klinik lehnt dies jedoch ab und hält die Eizellen unter Verschluss.Das Gericht folgte dieser Einschätzung . Schon das Landgericht Freiburg hatte in der vorherigen Instanz im Oktober vergangenen Jahres die Klage des Witwers abgewiesen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu. (dpa)

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Kommentare
Wolfgang P. Bayerl 20.06.201621:56 Uhr

wer denn sonst als der Ehemann?

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Volker Loewenich 20.06.201615:20 Uhr

Weitergabe befruchteter Eizellen

Das Urteil ist formell sicher richtig. Das Embryonenschutzgesetz ist korrekt angewandt. Dennoch ist dieses Urteil unmenschlich. Das Embryonenschutzgesetz beruht großenteils auf fundamentalistischen Überzeugungen, die nicht in erster Linie dem Menschen dienen. Nicht von ungefähr kommt es, daß immer wieder Forderungen nach einer Revision dieses Gesetzes laut werden, das im internationalen Vergleich zu den striktesten seiner Art zählt.

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