QM für Privatärzte

Weniger Regeln, mehr Zuwendung

Das SGB V enthält viele Qualitätsanforderungen für die Versorgung von GKV-Patienten, doch auch die rein privatärztliche Versorgung erfordert Maßnahmen der Qualitätssicherung. Mängel können vor allem haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Von Adelheid Wessling Veröffentlicht:
Mehr Zeit für Patienten: Privatärzte sehen sich häufig nicht dem Druck ausgesetzt wie in einer Kassenpraxis. Das trägt zu einer hohen Qualität bei.

Mehr Zeit für Patienten: Privatärzte sehen sich häufig nicht dem Druck ausgesetzt wie in einer Kassenpraxis. Das trägt zu einer hohen Qualität bei.

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Eine Tätigkeit als Privatarzt ist für manchen Kassenarzt, der sich im GKV-System unwohl fühlt eine Verlockung.

Auch wenn letztlich nur wenige Ärzte den Schritt am Ende wagen, die Zulassung zurückzugeben, geraten die Regeln für Privatärzte doch zunehmend in den Blick, auch die Verpflichtung zur Qualität.

"Das ärztliche Berufsrecht und die Spezialgesetze in der Medizin gelten für alle Ärzte gleichermaßen. Sie differenzieren nicht wie das Sozialrecht nach dem Versichertenstatus der Patienten", machte die Vizepräsidentin der Bundesärztekammer und Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen Dr. Martina Wenker unlängst auf dem 11. Europäischen Gesundheitskongress in München deutlich.

Was regeln die Kammern?

"Qualitätssicherung in der ärztlichen Berufsausübung ist eine Kernaufgabe der Kammern", betonte Wenker. Die gesetzlichen Vorgaben blieben dabei aber allgemein.

In dem niedersächsischen Kammergesetz für Heilberufe heißt es zum Beispiel sinngemäß: Es ist Aufgabe der Kammern, die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung zu fördern, deren Weiterbildung nach Maßgabe des Gesetzes zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen.

Fort- und Weiterbildung sollen ermöglichen, dass Ärzte ihre Tätigkeit nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand erbringen können. Sie tragen damit zur Qualitätssicherung bei.

Die Berufsordnungen der Länder schreiben die Fortbildungspflicht für alle tätigen Ärzte fest. Nach der (Muster-) Berufsordnung der Bundesärztekammer sind Ärzte verpflichtet, "sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist".

Des Weiteren müssen sie, "an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen".

Nicht zuletzt verweist die Berufsordnung auf Dokumentationspflichten, die Ärzte bei der Ausübung ihres Berufs zu erfüllen haben.

Dokumentation sichert Ärzte ab

Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist damit originärer Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Sie dient gemäß Berufsordnung nicht nur dem Arzt als Gedächtnisstütze, sondern ist ebenso im Interesse der Patienten und Patientinnen.

Letztere können auf Verlangen grundsätzlich Einblick in ihre Akte nehmen. Ist die Dokumentation unzureichend, so wird es schwer den Vorwurf etwaiger Behandlungsfehler zu widerlegen.

Bis zum Beweis des Gegenteils vermutet die Rechtsprechung, dass eine Maßnahme, die nicht dokumentiert worden ist, auch nicht stattgefunden hat.

Die Kammern sollen die ärztliche Berufsausübung überwachen und bei Streitigkeiten zwischen Arzt und Patient schlichten, etwa über Gutachter- und Schlichtungsstellen und in Berufsgerichten.

Die Daten der Gutachterkommissionen und der Schlichtungsverfahren werden seit 2006 über das Medical Error Reporting System (MERS) in einer Bundesstatistik über Behandlungsfehler zusammengeführt.

2011 lagen den Angaben der BÄK zufolge 11.107 Anträge zur Prüfung vor. Gut jeder vierte Antrag betraf den niedergelassenen Bereich. In knapp 70 Prozent der Fälle konnte kein Behandlungsfehler festgestellt werden.

Die Statistiken sollen kein Selbstzweck bleiben. Sie bieten Daten über häufig zur Beschwerde führende Krankheiten, Behandlungsanlass, Vorwurf und Feststellung sowie besonders betroffene medizinische Fachbereiche.

Laut Kammerpräsidentin Wenker nutzt die ÄKN die Erkenntnisse aus den MERS-Datenanalysen zum Beispiel, um dort verstärkt Fortbildungsangebote zu machen, wo relativ viele Fehler gemacht werden.

Die Aufgaben der Ärztekammern im Bereich der qualitätssichernden Maßnahmen konkretisieren sich in Verbindung mit den Spezialgesetzen. Beispielsweise haben die Kammern die gesetzliche Aufsicht bei der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung.

Zur Umsetzung sind bei den Kammern "Ärztliche Stellen" eingerichtet worden, die den Ärzten mit Rat und Tat beiseite stehen, Optimierungsvorschläge machen sowie den Behörden die Prüferergebnisse übermitteln.

Die BÄK ist anzuhören, wenn im Zuge von Spezialgesetzen wie dem Transfusionsgesetz oder dem Transplantationsgesetz Durchführungsverordnungen erlassen werden, beispielsweise zur Kennzeichnung von Organtransplantationen.

Außerdem fließen Richtlinien der BÄK zur Qualitätssicherung der Labormedizin in die sogenannte Medizinproduktebetreiber-Verordnung ein.

Die genannten Vereinbarungen gelten für alle ärztlichen Tätigkeiten. Sie sind Bestandteil der Qualitätssicherung in der Medizin. Gleiches gilt für den Infektionsschutz und die Gendiagnostik sowie - branchenübergreifend - für den Datenschutz, Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit.

Besonderheiten des Sozialrechts

Die Unterschiede zwischen Privat- und Vertragsärzten hinsichtlich der Qualitätsanforderungen resultieren aus der Sozialgesetzgebung. Im ambulanten Sektor regelt das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) ausschließlich die Belange der gesetzlich Versicherten, während im stationären Bereich gesetzlich und privat Versicherte den gleichen Qualitätsstandards unterliegen.

Letzteres beinhaltet, dass Krankenhäuser ein klinikinternes Qualitätsmanagementsystem bereithalten müssen, an der externen Qualitätssicherung teilnehmen sowie die entsprechenden Richtlinien des G-BA einhalten.

Die Bundeskammern für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Private Krankenversicherung und der Deutsche Pflegerat stehen dem Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA beratend beiseite.

Sie haben jedoch keine Befugnisse im G-BA Beschlussgremium, das sich aus Mitgliedern der Kassen, Krankenhausgesellschaft und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen auf Bundesebene zusammensetzt.

Die Instrumente der Kassenärztlichen Vereinigung zur Qualitätssicherung sind für Privatärzte nicht relevant. Beispielsweise besteht die seit 2004 gesetzlich verankerte Nachweispflicht über die ärztliche Fortbildung lediglich für Vertrags- und Krankenhausärzte (§§ 95d, 137 Abs.1 SGB V), nicht jedoch im privatärztlichen Bereich.

Ebenso wenig sind reine Privatpraxen verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagementsystem (§ 135a SGB V) zu etablieren, demzufolge sind die KVen dort auch nicht berechtigt, Stichprobenprüfungen durchzuführen (§ 136 SGB V).

Die Bestimmungen zur Sektor übergreifenden Versorgung und den damit verbundenen Qualitätssicherungsinstrumenten sowie die Einbindung von Behandlungsleitlinien in strukturierten Behandlungsprogrammen gelten ebenfalls ausschließlich für Vertragsärzte (§§ 73a-c, 140b Abs.3, 137f SGB V).

Das Sozialrecht hat gleichfalls Konsequenzen für die Nutzung von Patientendaten. "Sollen die Daten von Privatversicherten in Langzeitbeobachtungen zur Qualitätssicherung einfließen, so ist deren Einwilligung erforderlich", erläuterte Wenker.

Versorgungsverträge mit Privatärzten sind nach dem SGB V nicht möglich. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der beratende Funktionen für die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung hat, wird nur im gesetzlichen Bereich tätig.

Ähnliches gilt für die Bestimmungen zur Qualitätssicherung in der medizinischen Versorgung nach dem Gesetzbuch über Rehabilitation und Teilhabe Behinderter (§ 20 SGB IX).

Diese sowie die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation beziehen sich ausschließlich auf gesetzlich Versicherte. Zwischen Privatärzten und den privaten Versicherungsgesellschaften bestehen grundsätzlich keine Vertragsbeziehungen.

Ob es zu einer Änderung kommen wird, die es der PKV künftig ermöglicht, Versorgungsverträge mit Leistungserbringern abzuschließen, steht derzeit bei den Gesprächen über die GOÄ-Novelle zur Diskussion.

Freiwillige Initiative erwünscht

Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben, die für Vertragsärzte umfangreicher definiert sind als für Privatärzte, steht es jeder Ärztin, jedem Arzt frei, sich in freiwilligen Qualitätsinitiativen von Berufsverbänden, Fachgesellschaften und Ärztekammern zu engagieren.

Letztlich erleichtert eine gelungene Umsetzung der eigenen und vorgegebenen Qualitätsansprüche die tägliche Arbeit, erhöht die Chancen auf einen Behandlungserfolg - und die eigene Arbeitszufriedenheit.

So bleibt am Ende das Fazit: In der Privatpraxis gibt es für die Qualitätssicherung ein weniger striktes Korsett an Regeln. Vielleicht trägt ja gerade das dazu bei, dass bei aller Sorgfalt in der Privatpraxis häufig mehr Zeit für Zuwendung zum Patienten ist.

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