Der konkrete Fall

Wer muss Kinderkrankengeld zahlen?

Ist das Kind in der PKV, die Mutter aber in der GKV versichert, sind die Krankenkassen nicht in der Pflicht.

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Frage: Meine Frau ist in meiner Praxis angestellt und gesetzlich krankenversichert. Als unser siebenjähriger Sohn krank wurde, ist sie zu seiner Betreuung drei Tage zu Hause geblieben und hat bei ihrer Kasse für diese Zeit Kinderkrankengeld beantragt. Dies wurde abgelehnt, weil unser Kind privat versichert ist. Wer zahlt ihr denn den Verdienstausfall?

Antwort: Tatsächlich kann es sein, dass Ihre Ehefrau für diesen Zeitraum kein Geld erhält - aber auch, dass Sie selbst Ihre Frau weiterbezahlen müssen während der Abwesenheit.

Grundsätzlich haben Eltern von Kindern unter zwölf Jahren Anspruch darauf, von ihrem Arbeitgeber jeweils zehn Arbeitstage pro Jahr für die Pflege eines kranken Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden, bei mehreren Kindern bis zu 25 Tage.

Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, springt die Krankenkasse in dieser Zeit ein und zahlt das sogenannte Kinderkrankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttolohns.

Ist mindestens ein Elternteil - und damit häufig auch das Kind - privat versichert, gibt es keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, das sieht die private Krankenversicherung nicht vor. Allerdings bieten einige Unternehmen dies als zusätzliche Leistung zum Krankheitskostenvolltarif an. Der PKV-Verband empfiehlt Kunden deshalb, bei ihrem Versicherer nachzufragen.

Alternativ können sich Arbeitnehmer auf den Paragrafen 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beziehen: Er verpflichtet Arbeitgeber, die Mitarbeiter bis zu fünf Tage weiter zu bezahlen, wenn sie sich etwa ohne eigenes Verschulden um einen kranken Angehörigen kümmern müssen.

Diese Pflicht können Arbeitgeber durch Tarifverträge oder auch in Arbeitsverträgen allerdings ausschließen, was leider häufig geschieht. Angestellte sollten im Zweifel bei ihrem Arbeitgeber nachfragen.

Übrigens müssen auch Arbeitgeber von gesetzlich Versicherten prüfen, ob sie Zahlungen nach Paragraph 616 ausgeschlossen haben, bevor sie Ansprüche an die Krankenkassen weiterleiten. (kab)

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