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Wer zu rasch den Anwalt beauftragt, zahlt selbst

MÜNCHEN (dpa). Wer zu schnell einen Rechtsanwalt beauftragt, bleibt womöglich auf den Kosten sitzen.

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Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Münchner Amtsgerichts muss die Gegenseite nur dann zahlen, wenn die Einschaltung des Anwaltes notwendig war. Das Gericht gab einer Versicherung Recht, die die Anwaltskosten einer Ex-Kundin nicht übernehmen wollte.

Die Klägerin war wegen einer zunächst ausbleibenden Zahlung in Höhe von 23.815 Euro bereits nach wenigen Tagen zu einem Anwalt gegangen, ohne zunächst selbst mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen.

Das Gericht meinte, die sofortige Einschaltung eines Anwalts sei nicht nötig gewesen. Die bloße Nichtzahlung lasse nicht darauf schließen, dass sich das Unternehmen seiner Zahlungspflicht entziehen wollte.

Az.: 133 C 7736/11

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