Wertpapiere sind per se kein Betriebsvermögen

Kiel (ava). Allein die Verpfändung von Wertpapieren begründet keinen unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem Betrieb einer Arztpraxis. Diese zählen somit nicht zum Betriebsvermögen.

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Die Beleihung oder Belastung von Wertpapieren für betriebliche Zwecke stellt nur einen rechtlichen, aber keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den selbstständigen Einkünften her. Folge: Sie sind kein notwendiges Betriebsvermögen der Arztpraxis, entschied das Finanzgericht (FG) Köln. Verpfändete Wertpapiere würden erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall eintrete oder mit ihrer Verwertung ernsthaft zu rechnen sei, unmittelbar betrieblich eingesetzt und somit notwendiges Betriebsvermögen.

In dem konkreten Fall wollten die Kläger Verluste aus den Wertpapierverkäufen mit den Einkünften aus der ärztlichen Tätigkeit verrechnen. Das Gericht lehnte dieses Vorgehen ab. Drohe nicht ernsthaft die Gefahr einer Inanspruchnahme, seien Eventualverbindlichkeiten nicht zu bilanzieren. Das zur Sicherheit verpfändete Depot und die darin enthaltenen Wertpapiere würden erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Sicherungsfall eintrete und mit ihrer Verwertung ernsthaft zu rechnen sei, unmittelbar im Betrieb der Klägerin eingesetzt und notwendiges Betriebsvermögen. Ein solcher Sicherungsfall war jedoch aufgrund des ausreichenden Gewinns aus der Praxis im Streitjahr nicht zu erwarten.

Az.: 15 K 1235/04

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