Wertverlust des Autos wirkt steuermindernd
MÜNCHEN (mwo). Wer ein Auto innerhalb eines Jahres wieder verkauft, kann den Verlust mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Das geht aus einem gestern bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor.
Ein Hesse hatte sich im Januar 2001 ein gebrauchtes BMW-Cabrio gekauft, das er schon im Oktober des gleichen Jahres wieder abgab. Den "Veräußerungsverlust" von 2400 Euro wollte er formell festgestellt wissen, um ihn in kommenden Jahren mit Spekulationsgewinnen verrechnen zu können.
Das Finanzamt lehnte dies ab: Gebrauchsgüter des täglichen Lebens, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien, würden von der Verrechnungsmöglichkeit nicht erfasst. Doch wie der Bundesfinanzhof betonte, steht das so nicht im Gesetz. Ein Entwurf, der Gebrauchsgüter ausgenommen habe, sei nicht Gesetz geworden. Es sei daher nicht Sache der Gerichte, Ausnahmen zu erfinden, auch wenn diese sich angeblich von selbst verstünden.
Urteil des Bundesfinanzhofs, Az: IX R 29/06