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Urteil

Zusatzversicherung darf Patientenblatt anfordern

Bei noch offenen Fragen zu den erbrachten Leistungen muss eine Krankenzusatzversicherung nicht zahlen. So lautet das Urteil des Oberlandesgerichts München.

Veröffentlicht:
Eine Zahnarzthelferin sucht ein Patientenblatt heraus. Für die Zusatzversicherung?

Eine Zahnarzthelferin sucht ein Patientenblatt heraus. Für die Zusatzversicherung?

© Volker Witt / fotolia.com

MÜNCHEN (mwo). Ärzte müssen gegebenenfalls die Kopie eines Patientenblattes herausgeben, damit eine private Krankenzusatzversicherung ihre Leistungspflicht abklären kann.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit einem aktuellen Urteil im Fall einer Zahn-Zusatzversicherung entschieden. Im Streitfall wollte der Kläger Leistungen für Zahnersatz erhalten.

Die Versicherung hegt den Verdacht, dass die betreffenden Zähne schon vor Abschluss des Vertrages oder zumindest vor Ablauf der nachfolgenden Wartezeit fehlten oder beschädigt waren. Hierfür bestünde dann keine Leistungspflicht.

Mehrere Nachfragen beim behandelnden Zahnarzt brachten nicht die erhoffte Klärung. Daher bat die Versicherung um eine Kopie des Patientenblattes. Zahnarzt und Patient lehnten dies ab.

Keine Leistungspflicht bei offenen Fragen

Dem Urteil zufolge muss die Versicherung keine Leistungen erbringen, solange die Fragen nicht geklärt sind. Zu einer solchen Klärung könne auch das Patientenblatt beitragen.

Das Argument des Klägers, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen schulde er nur "Antworten auf konkrete Fragen" greife nicht, wenn widersprüchliche Antworten die Fragen letztlich offen lassen.

Ohne Klärung könne und müsse die Versicherung die Leistungen ablehnen. Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege darin nicht.

Gerade in einer Fach- oder Zahnarztpraxis enthalte das Patientenblatt in der Regel keine besonders intimen Daten. Diese herauszugeben sei zumutbar, urteilte das OLG.

Az.: 14 U 4805/11

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