Entgelt-Urteil

Zuschläge nur für Plan-Kliniken

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LÜNEBURG. Ein Tumorzentrum hat nur dann Anspruch auf Zuschläge für besondere Aufgaben, wenn es im Krankenhausplan aufgenommen ist. Das hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden.

Laut Krankenhausentgeltgesetz können unter anderem Tumorzentren gesonderte Entgelte für "besondere Aufgaben" bekommen, die über die Behandlungsvergütungen nicht abgerechnet werden können.

Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor einem Jahr entschieden, dass ein Krankenhaus in der Regel auch entgeltrechtlich als ein solches Zentrum gilt, wenn es im Krankenhausplan des Landes entsprechend geführt wird. Als grundsätzlich zuschlagsfähig erkannten die Leipziger Richter hier etwa Leistungen der Psychoonkologie und ein besonderes Qualitätsmanagement an.

Ambulante Leistungen wie besondere Brustsprechstunden oder die psychosoziale Betreuung der Patientinnen gehören danach aber nicht zu den "besonderen Aufgaben".

Dabei hatten die obersten Verwaltungsrichter ausdrücklich offengelassen, ob die Aufnahme in den Krankenhausplan auch umgekehrt Voraussetzung dafür ist, dass eine Klinik Zuschläge bekommt.

Dies hat das OVG Lüneburg nun bejaht. Konkret wies es damit ein Brustkrebszentrum in Goslar ab, das weder als Zentrums- noch als Schwerpunkteinrichtung im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen ist. Ein solcher "besonderer Versorgungsauftrag" sei laut Gesetz aber Voraussetzung für die Zuschläge.

Gegen dieses Urteil kann das klageführende Brustkrebszentrum noch Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. (mwo)

Az.: 13 LC 284/12 (Oberverwaltungsgericht) und Az.: 3 C 9.13 (Bundesverwaltungsgericht)

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