Bundessozialgericht
Urteil: Arztbezogene Prüfung auch in BAG möglich
BAG-Ärzte sollten immer auf ihre Arbeitsteilung hinweisen, wenn eine Überschreitung gerügt wird. Das Bundessozialgericht orientiert sich nun erstmals an der lebenslangen Arznummer - und rückt von früheren Entscheidungen ab.
Veröffentlicht:
In einer BAG sollten die Ärztinnen und Ärzte immer auf ihre Arbeitsteilung hinweisen (Symbolbild).
© Robert Kneschke / Stock.adobe.com
Kassel. Berufsausübungsgemeinschaften müssen auch eine arztbezogene Prüfung hinnehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit Blick auf die lebenslange Arztnummer entschieden. Neben Praxisbesonderheiten sollten BAG-Ärzte im Streitfall daher immer auch auf ihre Arbeitsteilung hinweisen, soweit diese zu Überschreitungen führen kann.
Im Streitfall geht es um eine allgemeinärztliche BAG mit einem Arzt und einer Ärztin in Kiel. Bei beiden hatte die Prüfungsstelle erhebliche Überschreitungen bei der GOP 01435 („Haus/Fachärztliche Bereitschaftspauschale“) festgestellt. Diese betrifft meist telefonische Nachfragen, die allerdings auch schon mit der Grundgebühr abgegolten sind. In einer BAG ist die Ziffer daher abrechenbar, wenn nicht der behandelnde Kollege die Nachfragen beantwortet, sondern ein anderer Arzt seiner BAG.
Revision war zugelassen worden
Die Prüfgremien zogen zum Vergleich daher Allgemeinärzte in anderen BAGen heran und beließen eine Überschreitung von 100 Prozent. Bei dem Arzt ergab sich so für die zwei Quartale II und III/2015 ein Regress von 1.127 Euro, bei der Ärztin für die vier Quartale IV/2014 bis III/2015 von 2.136 Euro.
In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein den Beschwerdeausschuss zur Neubescheidung verurteilt. Hintergrund war die frühere Rechtsprechung des BSG, wonach eine BAG als einheitlicher Leistungserbringer auch einheitlich zu prüfen ist.
Das BSG hatte hiergegen die Revision zugelassen und verwies nun darauf, dass diese Urteile alle noch vor der Einführung der lebenslangen Arztnummer zum Juli 2008 ergangen waren. Gleichzeitig verwiesen die Kasseler Richter auf den weiten Ermessensspielraum, den die Prüfgremien bei der Wahl ihrer Prüfmethoden haben.
Auch einzelne Ärzte müssen wirtschaftlich handeln
Vor diesem Hintergrund rückte der BSG-Vertragsarztsenat nun von seiner früheren Rechtsprechung ab und entschied, dass sich die Prüfung bei einer BAG sowohl auf die einzelnen Ärzte als auch auf die BAG insgesamt beziehen kann, sofern dies jeweils sachgerecht ist. Im Streitfall sei die Einzelprüfung nicht zu beanstanden.
„Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch der einzelne Arzt in einer BAG wirtschaftlich handeln muss“, betonten die Kasseler Richter. Arbeitsteilung und Spezialisierungen seien aber weiterhin möglich.
Verweis auf Absprache blieb erfolglos
Ohne Erfolg hatte der Rechtsanwalt der BAG darauf verwiesen, dass sich hier die BAG-Partner bei Mittagspausen und Feierabend absprechen, damit sich möglichst weite Öffnungszeiten ergeben. Zudem liege die Praxis in einem Stadtteil mit hohem Migrationsanteil. Bei Patienten mit schlechten Deutschkenntnissen komme es daher sehr oft zu telefonischen Nachfragen, wenn nachmittags ein Familienmitglied mit besseren Deutschkenntnissen wieder zu Hause ist.
Die Kasseler Richter ließen nichts davon gelten – allerdings aus rein formalen Gründen. Denn diese Umstände seien dem LSG-Urteil nicht zu entnehmen. Als reine Rechts-Instanz sei das BSG aber an dessen Tatsachenfeststellungen gebunden. Daher wies es beide Klagen ab. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 4/25 R und B 6 KA 5/25 R]


