Behinderung

Zuschlag zu Wohnkosten trotz BAföG

BAföG-Empfänger mit Behinderung können neben ihrer Ausbildungsförderung zusätzliche Eingliederungsleistungen als Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten erhalten, so das Bundessozialgericht.

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KASSEL. Benötigen behinderte BAföG-Empfänger wegen ihrer Behinderung eine teurere Wohnung, können sie neben ihrer Ausbildungsförderung zusätzlich noch Eingliederungsleistungen als Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten erhalten. Dies gilt, soweit der behinderungsbedingte Wohnmehrbedarf nicht durch andere Sozialleistungen gedeckt ist, wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Im konkreten Fall hatte die auf einen Rollstuhl angewiesene, nicht bei den Eltern lebende Klägerin BAföG-Leistungen erhalten. Im Streitzeitraum 2011/2012 waren im BAföG anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 224 Euro enthalten. Dies reichte aber nicht zur Deckung der Kosten ihrer 62 Quadratmeter großen, behindertengerecht ausgestatteten Wohnung aus.

Sie beantragte daher beim zuständigen Jobcenter in Leipzig und schließlich bei der Stadt Leipzig als Sozialhilfeträger einen zusätzlichen Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten über monatlich 232 Euro. Sie benötige mehr Platz als Nichtbehinderte. Das Sozialamt lehnte dies jedoch ab.

Das BSG urteilte, dass auch Empfänger von BAföG-Leistungen wegen eines behinderungsbedingten Wohnmehrbedarfs durchaus noch Eingliederungsleistungen als Zuschuss erhalten können. Eine Wohnung diene demnach nicht nur dem Schutz vor Witterungsverhältnissen und der Sicherung des eigenen Wohnbedürfnisses, sondern auch der „sozialen Teilhabe“ – hier am Studium. Daher seien bei einem behinderungsbedingten Wohnmehrbedarf wie in diesem Fall auch Teilhabeleistungen als Zuschuss möglich, soweit die entsprechenden Kosten nicht durch andere Sozialleistungen gedeckt sind. (fl/mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 8 SO 12/17 R

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