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Zwangsruhestand für Ärzte ist rechtmäßig - jedenfalls vorläufig

LUXEMBURG (mwo). Die frühere Altersgrenze für Ärzte war wohl rechtmäßig, formal geht der Streit aber in die nächste Runde. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sollen die deutschen Gerichte die Sache nochmals prüfen.

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Zwangsruhestand für Ärzte ist rechtmäßig - jedenfalls vorläufig

© Foto: Orlando Florin Rosu www.fotolia.de

Ärzte und Zahnärzte durften bis Oktober 2008 trotz ihrer Freiberuflichkeit mit 68 Jahren keine Kassenpatienten mehr behandeln, was meist einem Zwangsruhestand gleichkam. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies zum Schutz der Patienten gebilligt, Ärzte hatten diese Rechtsprechung als "Demenzerlass" kritisiert. Auch nach Überzeugung des EuGH kann der Gesundheitsschutz ein zulässiges Argument für eine Altersgrenze bei Ärzten sein - allerdings nicht so wie in Deutschland. Hier sei die Regelung widersprüchlich gewesen, weil sie nicht für Privatversicherte gegolten habe.

Weiter entschied der EuGH, eine Altersgrenze sei auch zulässig, um "die Berufschancen zwischen den Generationen" gerecht zu verteilen. Dieses Argument hatte das Bundessozialgericht stets in den Mittelpunkt seiner Rechtsprechung gestellt. Nach dem Luxemburger Urteil müssen die deutschen Gerichte nun prüfen, welche Gründe den Gesetzgeber zu der Altersgrenze bewegt haben.

Dabei hat die klagende Zahnärztin aus Nordrhein-Westfalen (wir berichteten) aber nur wenig Aussicht auf Erfolg, weil die Gesetzesbegründung wohl im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung steht: Die Altersgrenze war mit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 eingeführt worden.

Der Gesetzgeber hatte dies mit der Überversorgung und einer damit verbundenen Ausgabensteigerung begründet. Die Überversorgung allein durch Zulassungsbeschränkungen abzubauen, gehe einseitig zu Lasten junger Ärzte. Entsprechend wurde die Altersgrenze ab Oktober 2008 aufgehoben, um dem steigenden Ärztemangel vor allem in ländlichen Regionen zu begegnen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az: C-341

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