Kommentar – Videosprechstunde und EBM

Zwischen Baum und Borke

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

Der Auftrag des Gesetzgebers war klar: Im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wird die Selbstverwaltung aufgefordert, bis 1. April Regelungen im EBM zu treffen, „nach der Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden“. Genau das hat der Bewertungsausschuss jetzt getan, indem er die Einschränkungen bei der Videokonferenz auf bestimmte Indikationen aufgehoben hat.

Das hilft insofern, als Ärzte im Versorgungsalltag nun nicht zuerst überlegen müssen, ob die Erkrankung zu einer elektronischen Visite passt oder nicht. Eine Aufwertung der Leistung oder eine Abrechnung zusätzlich zur Versichertenpauschale ist damit nicht verbunden – die Logik dahinter ist allerdings nachvollziehbar. Denn für einen zusätzlichen Besuch des Patienten in der Praxis erhält ein Arzt auch kein zusätzliches Honorar.

Noch sitzt der Bewertungsausschuss bei der Umsetzung der Telemedizin zwischen Baum und Borke. Die Änderung des Berufsrechts (und auch des Bundesmantelvertrags) ist noch nicht flächendeckend erfolgt, daher ist die Videokonferenz zunächst weiterhin auf Patienten beschränkt, die der Arzt kennt.

Ist das jetzt der Durchbruch für Telemedizin im EBM? Noch nicht. Aber immerhin sind einige Fesseln für Vertragsärzte gefallen.

Lesen Sie dazu auch: EBM-Änderung: Videosprechstunde jetzt ohne Grenzen

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