Hochwasser-Schäden

Wann springt die Versicherung ein?

Wer Fehler bei der Meldung von Hochwasser-Schäden und den Aufräumarbeiten macht, riskiert seinen Versicherungsschutz.

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KÖLN. Wenn das Wasser über die Ufer tritt und Wohngebiete erreicht, in denen sich oft auch Praxisräume befinden, sind hohe Schäden programmiert.

Bei Betroffenen herrscht oft Unklarheit darüber, welche Versicherungen zuständig sind, und worauf sie achten müssen.

Bricht das Wasser Wände auf und zerstört den Fußboden, ist das ein Fall für die Gebäudeversicherung. Eine Police greift aber nur, wenn eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde.

Ähnlich ist es bei Schäden an der Einrichtung: Die Hausratversicherung springt nur ein, wenn Elementarschutz besteht.

Für Schäden am Pkw ist die Teil- oder Vollkaskoversicherung zuständig. Beim Praxisinventar kommt es auf den Vertrag an. Es gibt Policen, die den Elementarschutz bereits enthalten.

Immer ein Zeuge dabei

Damit die Versicherung einspringt, sind Geschädigte verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten, sagt Renate Schröder von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Mieter dürfen also nicht seelenruhig zuschauen, wie durch die offene Tür immer mehr Wasser eindringt.

Elektrische Geräte dürfen erst nach Absprache mit dem Fachmann in Betrieb genommen werden. Dasselbe gilt für das vollgelaufene Auto.

Möglichst schnell ist der Versicherer zu kontaktieren, um weitere Schritte abzustimmen. "Muss für dringende Reparaturen ein Handwerker her, sollte man das vorab mit der Gesellschaft abklären - am besten unter Anwesenheit eines Zeugen."

Wer ohne Absprache mit dem Aufräumen beginnt, riskiert den Versicherungsschutz. Denn die Anbieter leisten nur für Schäden, die eindeutig vom Wasser verursacht wurden. Das heißt: alles dokumentieren.

Nichts voreilig wegwerfen

Dafür machen Betroffene am besten eine Aufstellung aller zerstörten und beschädigten Gegenstände, so Schröder, und fügen die Quittungen bei. Sind die nicht zur Hand, sollten die Versicherten den ungefähren Neupreis und das Einkaufsdatum notieren.

Die Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden, sondern müssen für eine etwaige Überprüfung des Versicherers aufbewahrt werden.

Können Schäden nicht im ursprünglichen Zustand belassen werden, weil eine mit dem Versicherer vereinbarte Reparatur ansteht, sollten Versicherte zuvor Fotos machen. Zur Sicherheit sollte das unter Anwesenheit eines Zeugen erfolgen.

Für den Erstkontakt empfiehlt sich das Telefon, aber die eigentliche Schadensmeldung muss schriftlich erfolgen. Die zuvor kopierten Unterlagen können Versicherte per Fax oder Einschreiben an ihren Versicherer schicken. Den Sendebericht oder den Rückschein sollten sie aufbewahren. (tau)

Lesen Sie dazu auch: Reportage aus Greiz: So kämpfen zwei Ärzte gegen das Hochwasser Hochwasser-Drama: Chaos vielerorts - aber Versorgung klappt Hochwasser-Schäden: Wann springt die Versicherung ein?

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