Urteil

Abstammung: Gentest-Pflicht für die Söhne

Die Pflicht, die Abstammung einer Person aufzuklären, kann auch die Folge-Generation erfassen.

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OLDENBURG. Die Pflicht eines Mannes, zur Aufklärung der Abstammung auch bereits erwachsener Kinder beizutragen, kann auch auf dessen Kinder übergehen. Wenn der potenzielle Vater bereits verstorben ist, müssen dessen Söhne sich zu einem Gentest bereit erklären, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied.

Eine 42-jährige Oldenburgerin wollte ihre Abstammung aufklären. Aufgrund eines Gentests stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Der Ehemann berichtete aber von einem Seitensprung der Mutter. Dieser Mann sei vermutlich der leibliche Vater. Eine Genprobe konnte diesem Mann nicht mehr entnommen werden – er war bereits verstorben. Das Familiengericht verpflichtete daher die beiden Söhne des Mannes, Genproben abzuliefern.

Die weigerten sich und riefen das OLG an. Dass ihr Vater auch Vater der Frau sei, sei eine Vermutung ins Blaue hinein. Zudem habe sich die Frau jahrelang nicht für ihre Abstammung interessiert. Nun nach langer Zeit die Söhne zum Gentest zu verpflichten, sei nicht zumutbar. Dem widersprach das OLG in einem sogenannten Hinweisbeschluss. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene auch der Vater der Oldenburgerin sei. Dies lege auch ein Brief des Verstorbenen an die Mutter nahe, über den ein Zeuge berichtet habe.

Das Wissen um die eigene Herkunft sei aber "von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität", betonten die Richter. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, könne sehr belastend und verunsichernd sein. Dies, so das OLG, wiege weit schwerer als der Wunsch der Brüder, "mit der Sache nicht behelligt zu werden". Die Entnahme einer Genprobe nehme kaum Zeit in Anspruch und sei den Brüdern daher zumutbar.

Nach diesem Hinweisbeschluss vom 18. August 2017 nahmen die Brüder die Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts zurück. Diese ist daher nun rechtskräftig.(mwo)

OLG Oldenburg

Az.: 4 UF 106/17

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