Gericht urteilt

GBA ist kein BND

Schluss mit der Schlapphut-Mentalität beim Gemeinsamen Bundesausschuss: Das Oberverwaltungsgericht Köln verurteilt den GBA zu mehr Transparenz.

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KÖLN. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) unterliegt ebenso wie andere Behörden oder öffentliche Verwaltungen dem Informationsfreiheitsgesetz und ist dementsprechend zu Auskünften beispielsweise gegenüber pharmazeutischen Unternehmen verpflichtet. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Köln entschieden.

Der Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen begehrte vom GBA Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung eines Therapiehinweises zum Wirkstoff Montelucast.

So wollte das Unternehmen die Identität der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel sowie die Namen von Sachverständigen und Gutachtern wissen, die an dem Verfahren mitgewirkt hatten. Ferner sollte der GBA die Sitzungsprotokolle aller Beratungen im Verfahren zu Montelucast offenlegen.

Der GBA lehnte dies ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Grund: Das Informationsfreiheitsgesetz gelte für ihn nicht, da er keine Behörde sei. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Mitglieder des Unterausschusses von Unternehmen beeinflusst werden könnten.

GBA sieht Unbefangenheit der Mitglieder in Gefahr

Das Verwaltungsgericht Köln entschied, dass folgende Auskunftsbegehren begründet sind: Nennung der Mitglieder des Unterausschusses, Nennung der im Stellungnahmeverfahren beteiligten Sachverständigen und Gutachter sowie Zugang zu den Sitzungsprotokollen.

Dagegen legte der GBA Berufung ein. Und setzte in der Begründung noch einen drauf: Die Nennung der Unterausschuss-Mitglieder könne dazu führen, dass diese nicht mehr unbefangen seien, weil sie der Gefahr öffentlicher Kritik ausgesetzt sein könnten.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der GBA eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ist. Alle von dem betroffenen Unternehmen geforderten Auskünfte muss der Bundesausschuss geben. Eine Ausnahme macht das OVG lediglich im Hinblick auf personenbezogene Daten der in beratender Funktion tätigen Patientenvertreter und auf den Zugang zu Sitzungsprotokollen.

Vor allem machte das Oberverwaltungsgericht deutlich, dass sich die Mitglieder des Unterausschusses wie jeder Entscheidungsträger der Verantwortung für ihr Handeln stellen müssten. Außerdem sei von den Mitgliedern des Unterausschusses zu erwarten, dass sie professionell genug seien, um der Einflussnahme Dritter zu widerstehen. (HL)

Az. 8A 467/11;

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