Gericht urteilt

GBA ist kein BND

Schluss mit der Schlapphut-Mentalität beim Gemeinsamen Bundesausschuss: Das Oberverwaltungsgericht Köln verurteilt den GBA zu mehr Transparenz.

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KÖLN. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) unterliegt ebenso wie andere Behörden oder öffentliche Verwaltungen dem Informationsfreiheitsgesetz und ist dementsprechend zu Auskünften beispielsweise gegenüber pharmazeutischen Unternehmen verpflichtet. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Köln entschieden.

Der Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen begehrte vom GBA Auskünfte im Zusammenhang mit der Änderung eines Therapiehinweises zum Wirkstoff Montelucast.

So wollte das Unternehmen die Identität der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel sowie die Namen von Sachverständigen und Gutachtern wissen, die an dem Verfahren mitgewirkt hatten. Ferner sollte der GBA die Sitzungsprotokolle aller Beratungen im Verfahren zu Montelucast offenlegen.

Der GBA lehnte dies ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Grund: Das Informationsfreiheitsgesetz gelte für ihn nicht, da er keine Behörde sei. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Mitglieder des Unterausschusses von Unternehmen beeinflusst werden könnten.

GBA sieht Unbefangenheit der Mitglieder in Gefahr

Das Verwaltungsgericht Köln entschied, dass folgende Auskunftsbegehren begründet sind: Nennung der Mitglieder des Unterausschusses, Nennung der im Stellungnahmeverfahren beteiligten Sachverständigen und Gutachter sowie Zugang zu den Sitzungsprotokollen.

Dagegen legte der GBA Berufung ein. Und setzte in der Begründung noch einen drauf: Die Nennung der Unterausschuss-Mitglieder könne dazu führen, dass diese nicht mehr unbefangen seien, weil sie der Gefahr öffentlicher Kritik ausgesetzt sein könnten.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der GBA eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ist. Alle von dem betroffenen Unternehmen geforderten Auskünfte muss der Bundesausschuss geben. Eine Ausnahme macht das OVG lediglich im Hinblick auf personenbezogene Daten der in beratender Funktion tätigen Patientenvertreter und auf den Zugang zu Sitzungsprotokollen.

Vor allem machte das Oberverwaltungsgericht deutlich, dass sich die Mitglieder des Unterausschusses wie jeder Entscheidungsträger der Verantwortung für ihr Handeln stellen müssten. Außerdem sei von den Mitgliedern des Unterausschusses zu erwarten, dass sie professionell genug seien, um der Einflussnahme Dritter zu widerstehen. (HL)

Az. 8A 467/11;

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Kommentare
Dr. Richard Barabasch 20.03.201417:41 Uhr

Eine "tolle" Argummentation

Zum Mitschreiben: also, ''Unterausschussmitglieder könnten in Gefahr kommen, befangen zu sein, weil sie bei Bekanntwerden ihrer Entscheidungen öffentlicher Kritik ausgesetzt sein könnten'' - - - und deshalb wird deren Idenditäts-Preisgabe vom BGA verweigert. Das kann auch so wahr genommen werden: ein Mensch in einem (Unter-)Ausschluß trifft eine Entscheidung, diese wird kritisiert (zu recht, oder unrecht) und dann ist dieser Mensch nicht mehr "unbefangen". Das heist in Konsequenz: wer eine Meinung hat ist befangen und nicht mehr "unterausschssfähig" ? Oder eher: lieber keine Meinung, denn wenn die bekannt würde, taugt der meinungsäussernde Mensch nicht mehr für Meinungen ? Ich versteh''s nicht, freue mich aber, dass ein OVG einer solchen Argumentation ein "Stop" entgegengesetzt hat - wegen offensichtlicher Unverfrorenheit einer solchen Argumentation seitens einer institutionalisierten Behörde, die sich zum untergesetzlichen usurpatorischen "Über-Amt" entwickelt(e) und zum ungezügelten Handeln nur noch die Rechtfertigung zur Verheimlichung und Verschleiern ihres Tun''s bräucht(e) um nach gusto agieren zu können,
meint
R.B.

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