Bestritten zahlreiche Abstimmungen: Die Ärztetags-Delegierten.

Bestritten zahlreiche Abstimmungen: Die Ärztetags-Delegierten.

© Foto: sbra

"Freiberuflichkeit ist kein Selbstzweck, sondern ein Privileg der Patienten, das verteidigt werden muss"

MAINZ (fst/fuh/bee/HL). Der Der Arztberuf als ein freier Beruf ist der Politik ein Dorn im Auge: Davon zeigten sich die Delegierten des Ärztetags überzeugt. Wer unabhängig von Weisungen arbeite, könne auch nicht von der Politik instrumentalisiert werden. Die Freiberuflichkeit sei daher kein Selbstzweck, sondern ein "Privileg der Patienten", das verteidigt werden müsse, betonte der Ärztetag.

Harsch kritisierte Professor Christoph Fuchs, Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer, Gesundheitsministerin Ulla Schmidt. Sie strebe einen Arzt an, "der als Erfüllungsgehilfe Listenmedizin betreibt", sagte er. Die Zeit sei daher "reif für einen Politikwechsel", um den Trend zu "Staatsmedizin" zu stoppen.

Die Delegierten des Ärztetags sprachen sich für eine Verbesserung der Versorgung für erwachsene Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung aus. Sie fordern, dass Medizinische Zentren für erwachsene Behinderte aufgebaut werden. Außerdem fordert der Ärztetag eine bessere Finanzierung der Behandlung von Menschen mit Behinderung. Die sehr ernsthafte Debatte führte schließlich dazu, dass der Ärztetag einen Beschluss vom Dienstag korrigierte.

Er fordert gerade vor dem Hintergrund der sozialen Problematik Behinderter nicht mehr die generelle Einführung der Kostenerstattung. Vielmehr muss sich damit der BÄK-Vorstand auseinandersetzen. Am Schlusstag des Ärztetags wird es heute auch um die E-Card gehen. Beim Ärztetag 2008 hatten die Delegierten die E-Card "in der derzeit geplanten Form" abgelehnt. Ein Kurswechsel ist nicht auszuschließen.

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Kommentare
Dr. Nabil Deeb 22.05.200923:40 Uhr

Therapiefreiheit der Ärzte . In einem Rechtsstaat gelten nur die Grundgesetze und nicht die wirkürlichen Entscheidungen.


Therapiefreiheit der Ärzte ; In einem Rechtsstaat gelten nur die Grundgesetze und die wirkürlichen Entscheidungen.
Therapiefreiheit der Ärzte
Gesetzliche Einschränkungen im Leistungsrecht der GKV sind keine Eingriffe in die
Berufsfreiheit der Erbringer dieser Leistungen. Diese grundlegende Aussage des -
Urteils gilt nicht für die ärztliche Therapiefreiheit, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist ( vergl. BVerfGE 106, 275 (304).
Dennoch ist es richtig, dass die Therapiefreiheit „nicht die zentrale, die Grenzen zulässiger
Rationierung bestimmende Frage“ ist(Vergl.Ebsen 1997, S. 73).
. Die Therapiefreiheit ist nämlich kein Privileg des Arztes, sondern von vornherein auf das Behandlungsinteresse und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bezogen. Der Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG gegen Rationierungen des Gesetzgebers kann also nicht mehr gewährleisten als die Grundrechte des Versicherten.
,,Der Arzt darf hinsichtlich seiner arztlichen Entscheidungen keine Weisungen von
Nichtärzten entgegennehmen."
Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhaltnis darf ein Arzt eine Vergutung fiir seine
arztliche Tatigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die Vergutung den Arzt in der
Unabhangigkeit seiner medizinischen Entscheidungen beeintrachtigt."
Keine Geltung des einfach-gesetzlichen Berufsrechts wegen fehlender Ausweitung des
Tatbestandes, keine Geltung des Satzungsrechts wegen mangelnder Kompetenz der
Ärztekammern.
Bei Anstellungsvertragen mit nachgeordneten Arzten im offentlichen Dienst und au-
Berhalb, die auf der Grundlage von Tarifvertragen geschlossen werden, wird allgemein
unterstellt, dass sie die Belange der Berufsordnung berücksichtigen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ihr
Nabil DEEB
Arzt – Physician – Doctor
PMI-Ärzteverein e.V.
Posfach 20 10 53
53140 Bonn – Bad Godesberg
/ GERMANY
e.mail:doctor.nabil.deeb.pmi.germany@googlemail.com

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