Sterbehilfe

Drei Kinder in Belgien getötet

Tötung auf Verlangen ist in Belgien auch bei Minderjährigen erlaubt. Drei Fälle gab es 2016/17, heißt es in einem Kommissionsbericht.

Veröffentlicht:

BRÜSSEL. Die gesetzlich erlaubte Sterbehilfe für Minderjährige in Belgien ist in den vergangenen beiden Jahren dreimal angewandt worden. Die drei Patienten hätten unter "unheilbaren und sehr schweren Erkrankungen" gelitten, die in kurzer Zeit zu ihrem Tod geführt hätten, geht aus dem Bericht der belgischen Sterbehilfe-Kommission hervor.

Die Betroffenen waren demnach neun, elf und 17 Jahre alt. Das belgische Sterbehilfe-Gesetz wurde 2014 auf Minderjährige ausgeweitet. 2016 wurde es das erste Mal angewendet.

Bereits seit 2002 ist in Belgien ein Sterbehilfe-Gesetz in Kraft, das als besonders liberal gilt. Es erlaubt Ärzten die Tötung auf Verlangen von erwachsenen, unheilbar kranken Patienten, sofern die Mediziner ihnen unerträgliche Leiden bescheinigen. Anfang 2014 dehnte das Parlament die Sterbehilfe auf Minderjährige aus. Voraussetzung ist eine unheilbare Krankheit.

Der junge Patient muss unter starken Schmerzen leiden, die kein Medikament lindern kann. Ein Psychologe muss bezeugen, dass er urteilsfähig ist und in der Lage, die Entscheidung zum Sterben zu fassen. Auch die Eltern müssen zustimmen.

Zwei der nun bekannt gewordenen Fälle stammen aus 2016, einer aus 2017. Dem Bericht zufolge litt einer der Patienten unter der unheilbaren Stoffwechselerkrankung Mukoviszidose. Ein weiterer hatte bösartige Tumoren im Kopf, der Dritte die Duchenne-Muskeldystrophie, eine bestimmten Art des Muskelschwunds.

Obwohl nur wenige Kinder von der Gesetzesausweitung betroffen seien, bezeichnete die staatliche Sterbehilfe-Kommission sie als sinnvoll. So hätten auch Minderjährige in Bezug auf das Ende ihres Lebens die freie Wahl und ein Mitspracherecht. Über den bereits im Juli veröffentlichten Bericht der Kommission hatte am Mittwoch "Spiegel Online" berichtet, nachdem die "Washington Post" ihn aufgegriffen hatte.

Die oft als "aktive Sterbehilfe" deklarierte Tötung auf Verlangen ist in den meisten Ländern verboten. In der EU erlauben dies nur die Niederlande, Luxemburg und Belgien. Die passive Sterbehilfe, der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, ist in zahlreichen Ländern erlaubt beziehungsweise wird geduldet – auch in Deutschland. (dpa)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Programm verlängert

HPV-Impfung: Kehrtwende in Österreich

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Für überzeugende Bankgespräche

Praxis-Investition geplant? Das gehört in Ihren Businessplan!

Blick in die Zukunft

Alzheimertherapie 2.0: Neue Strategien gegen Beta-Amyloid

Lesetipps
Was ist bei Impfungen von Menschen mit Erdnussallergie zu beachten?

© Porträt: privat | Spritze: Fied

Sie fragen – Experten antworten

Was ist bei Impfungen von Menschen mit Erdnussallergie zu beachten?

Ein junges Mädchen das von einer Krankenschwester auf der Intensivstation versorgt wird.

© Monkey Business / stock.adobe.com

Familie miteinbeziehen

Delir bei Kleinkindern: Von Risikofaktoren bis zur Diagnose

Ein Hausarzt hört die Brust seines Patienten mit einem Stethoskop ab.

© eyetronic / stock.adobe.com

Studie in Hausarztpraxen

Welche Herzgeräusche geben Anlass zur Besorgnis?