Faire Regeln für den Wettbewerb zwischen Praxis und Klinik
Niedergelassene Fachärzte sehen sich im Wettbewerb mit Kliniken im Nachteil.
Veröffentlicht:BERLIN. Nach Ansicht des Deutschen Facharztverbandes (DFV) wird die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung künftig noch mehr an Bedeutung gewinnen. Darin sieht der Verband die "Chance zu mehr Effizienz und Effektivität in der Gesundheitsversorgung".
Grundlage für diese These ist ein vom DFV in Auftrag gegebenes Gutachten, das am Mittwoch in Berlin vorgestellt wurde. Darin kommt der Vorsitzende des Sachverständigenrates, Professor Eberhard Wille, zu dem Ergebnis, dass sich in Zukunft immer mehr Leistungen aus den Kliniken in Facharztpraxen verlagern werden. "Das ergibt sich unter anderem durch die demografische Entwicklung und den medizinischen Fortschritt", so Wille. Inzwischen könnten mehr Operationen auch ambulant durchgeführt werden.
Darüber hinaus belege das Gutachten, dass im Jahr 2008 die Verweildauer im Krankenhaus mit jeweils mehr als zwei Millionen Fällen vorrangig bei ein bis zwei Tagen lag. "Ein- und Zweitagesaufenthalte in der Klinik bilden in der Regel Potenzial für den niedergelassenen Facharzt", betonte DFV-Bundesvorsitzender Dr. Thomas Scharmann. Die hohe Qualitäts- und Leistungseffizienz der Facharztpraxen sei "ein Garant für die Stabilität und Güte des Gesundheitssystems". Das solle auch so bleiben. Allerdings fehlten faire Wettbewerbsregeln zwischen dem ambulanten und stationären Sektor. Und das gehe vor allem zulasten der Facharztpraxen.
So unterlägen die Kliniken beispielsweise bei ambulanten Operationen oder hochspezialisierten Leistungen keinen Mengenbegrenzungen. Niedergelassene Fachärzte seien hingegen durch die Regelleistungsvolumina im Nachteil. Auch fehlten die gleichen Zugangsvoraussetzungen zu neuen Behandlungsmöglichkeiten: Für das Krankenhaus gelte der sogenannte "Verbotsvorbehalt" für Innovationen.
Der ambulante Bereich unterliege dem "Erlaubnisvorbehalt". Leistungen in der Facharztpraxis dürfen demnach erst von den Kassen erstattet werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) diese als wirksam und wirtschaftlich anerkannt habe.