Gesundheitsfonds

Bundesrechnungshof nimmt BVA ins Visier

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BERLIN. Der Bundesrechnungshof hat in seinem neuen Prüfbericht das Bundesversicherungsamt (BVA) ins Visier genommen. Die Prüfer verlangen eine schnellere und aussagekräftige Prüfung des Gesundheitsfonds.

So sei der Jahresabschluss 2010 des Fonds erst mit zwei Jahren Verspätung im Juni 2013 vorgelegt worden, heißt es in dem am Dienstag vorgelegten Jahresbericht des Bundesrechnungshofs. Das Bundesgesundheitsministerium solle dafür sorgen, dass der Jahresabschluss künftig spätestens am 15. Mai des Folgejahres vorgelegt wird.

Die Anlaufschwierigkeiten, die es im Jahr nach dem Start des Fonds gegeben habe, könnten für die Jahre nach 2009 nicht mehr gelten, mahnt der Rechnungshof. Die Abschlüsse für 2011 und 2012 liegen bis dato noch nicht vor.

Unzufrieden sind die Prüfer auch mit der Art der Aufbereitung der Zahlen - diese sei "wenig aussagekräftig". Es fehlten erläuternde Angaben "zur Entwicklung, zur Liquidität, zu den Anlageformen von Überschüssen sowie zu Risiken und finanziellen Perspektiven" des Fonds.

Für nicht ausreichend halten die Prüfer es, dass der Jahresabschluss allein von der Innenrevision des BVA vorgenommen wird.

Das Zahlenwerk sollte zusätzlich von einem unabhängigen Prüfer kontrolliert werden, "um Interessenkollisionen zu vermeiden". Doch dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage, die geschaffen werden sollte.

Gaßner verweist auf geltende Rechtslage

BVA-Präsident Dr. Maximilian Gaßner verweist demgegenüber auf die geltende Rechtslage. Nach dieser verfüge der Jahresabschluss des Gesundheitsfonds eben nicht über einen erläuternden Anhang.

Gleiches gelte für die Prüfung der Jahresabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer, da der Gesetzgeber den Gesundheitsfonds ausdrücklich von der Verpflichtung zu einer solchen Prüfung ausgenommen habe, stellt das BVA klar.

Die Beiträge der GKV seien „in guten Händen“, befindet BVA-Chef Gaßner. Der Bundesrechnungshof zeichne in seiner Mitteilung „ein falsches Bild und wird den komplexen Verfahren nicht gerecht“. (fst)

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