Freiheitsentziehung
Richter befassen sich mit Fixierung
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt ab Dienstag über die Fixierung von Patienten in psychiatrischen Kliniken. Rechtlich interessant: Gibt es eine Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung?
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt ab Dienstag über Fixierungen während Unterbringungen in psychiatrischen Kliniken. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die Notwendigkeit und Häufigkeit solcher Fixierungen.
Rechtlich interessant ist zudem der Aspekt, dass Untergebrachte ohnehin ihrer Freiheit beraubt sind und die Fixierung daher zu einer "Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung" führt.
Was ist die Rechtsgrundlage?
Zwei Tage nehmen sich die Karlsruher Verfassungshüter Zeit, um das Problem anhand von zwei Verfassungsbeschwerden zu erörtern. Im ersten Fall geht es um eine Sieben-Punkte-Fixierung an Armen, Beinen, Bauch, Brust und Stirn.
Der Beschwerdeführer war in Bayern für zwölf Stunden zwangseingewiesen worden und währenddessen auf ärztliche Anordnung für acht Stunden entsprechend fixiert worden. Der Mann meint, hierfür habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Er fordert daher Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Der zweite Beschwerdeführer war in Baden-Württemberg in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Ärzte hatten dort mehrfach eine Fünf-Punkte-Fixierung an Armen, Beinen und Bauch angeordnet.
Beide Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Freiheit. Sie machen geltend, die Fixierungen hätten als freiheitsentziehende Maßnahme von einem Richter genehmigt werden müssen. Zudem fehle es an einer klaren, die Voraussetzungen einer Fixierung regelnden Rechtsgrundlage.
Eigene Maßstäbe?
Das Bundesverfassungsgericht wird daher die Rechtsgrundlagen prüfen. Zudem wird es erörtern, ob der Richtervorbehalt für Freiheitsentziehungen auch für Zwangsuntergebrachte gilt. Die Freiheitsentziehung gilt als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung.
Nach bisheriger Karlsruher Rechtsprechung setzt sie voraus, dass die Bewegungsfreiheit "nach jeder Richtung hin aufgehoben wird". Bei Untergebrachten stellt sich daher die Frage, ob die Fixierung als "Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung" eigenen Maßstäben unterliegt. (mwo)
Bundesverfassungsgericht:
Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16