Minijobber

Mit dem neuen Jahr kommen einige Neuerungen

Ärzte, die Minijobber in ihrer Praxis beschäftigen, müssen zum Jahreswechsel aufpassen: Die Regelungen zum Bestandsschutz entfallen. Damit stehen Änderungen bei der Sozialversicherungspflicht an.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Beschäftigte, die vor 2013 zwischen 400 und 450 Euro verdient haben, waren oft voll sozialabgabenpflichtig. Sie werden 2015 zu echten Minijobbern, die sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Beschäftigte, die vor 2013 zwischen 400 und 450 Euro verdient haben, waren oft voll sozialabgabenpflichtig. Sie werden 2015 zu echten Minijobbern, die sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

© DOC RABE Media/fotolia.com

NEU-ISENBURG. 2013 wurde die maximale Verdienstgrenze für Minijobber von 400 Euro auf 450 Euro heraufgesetzt. Zugleich wurden Regelungen zum (Bestands-)Schutz der schon laufenden Arbeitsverhältnisse sowie für den Übergang vom vorherigen zum aktuellen Recht geschaffen.

Sie enden am 31. Dezember 2014. Was kommt dann auf die geringfügig Beschäftigten in der Arztpraxis und ihre Chefs zu - sei es in einem echten Minijob oder in einem Mini-Zweitjob?

Die gute Nachricht vorweg: Minijobber, die schon vor 2013 maximal 400 Euro im Monat verdient haben und es auch über den Jahreswechsel 2014/2015 noch vorhaben, müssen selbst nach wie vor keine Sozialabgaben leisten.

Auch für den Praxis-Chef ändert sich nichts: Er überweist im Regelfall 28 Prozent an die Kranken- und Rentenversicherung.

Rentenversicherungspflicht greift

Erhöht sich ihr Arbeitsverdienst allerdings nach 2014 auf bis zu 450 Euro im Monat, dann wird so getan, als ob ein neuer Minijob aufgenommen würde. Die Folge: Die Abgabenfreiheit für den geringfügig Beschäftigten bleibt nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Das Arbeitsverhältnis wird jedoch rentenversicherungspflichtig, wie es seit 2013 üblich ist.

Aber: Von der Rentenversicherungspflicht können sich die Betroffenen "befreien" lassen. Das geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber.

Nächste Besonderheit: Minijobber, die zuvor schon auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hatten, jetzt also trotz eines Monatsverdienstes von höchstens 400 Euro selbst bereits Rentenbeiträge zahlen, können sich - wird ihr Gehalt auf bis zu 450 Euro erhöht - nicht befreien lassen.

Denn der zuvor ausgesprochene Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je zur Hälfte die Beiträge dafür: je 9,45 Prozent.

Vor 2013 über 400 Euro verdient?

Arbeitnehmer, die bereits vor 2013 zwischen 400 und 450 Euro verdient haben, waren als sogenannte Midijobber mit einem reduzierten Beitragsanteil voll sozialabgabenpflichtig.

Aus ihnen werden ab 2015 Minijobber. Das bedeutet: Sie sind nicht mehr kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Auch die Arbeitslosenversicherungspflicht entfällt.

Der Arbeitgeber zahlt statt des vorherigen Beitragsanteils den 15-prozentigen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung - wodurch der Beschäftigte keinen Versicherungsschutz mehr hat.

Dieser kann jedoch unter anderem durch eine kostenfreie Familien-Mitversicherung, etwa über den Ehepartner, gesichert werden. Im Zweifel hilft der Gang zur Krankenkasse wegen einer "Anschlussversicherung".

Von der zuvor bestehenden Rentenversicherungspflicht kann sich einer dieser "neuen" Minijobber befreien lassen - wie bereits geschildert, durch eine schriftliche Nachricht an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt dann eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent (in Privathaushalten, für die das neue Recht ebenfalls gilt: 5 Prozent).

Bleibt der Minijobber rentenversicherungspflichtig, so trägt er 3,9 Prozent (in Privathaushalten: 13,9 Prozent) als Arbeitnehmeranteil. Die bisher geltende Gleitzonenregelung gilt ab Januar 2015 nicht mehr.

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