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Urteil zu Doppelstudium

EuGH stärkt Uni-Überflieger

Wer gleichzeitig Human- und Zahnmedizin studiert, darf mit beiden Abschlüssen EU-weit arbeiten. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden.

Veröffentlicht:
Wer es schafft, Human- und der Zahnmedizinstudium nebeneinander zu bewältigen, darf mit den Abschlüssen auch EU-weit arbeiten, so ein EuGH-Urteil.

Wer es schafft, Human- und der Zahnmedizinstudium nebeneinander zu bewältigen, darf mit den Abschlüssen auch EU-weit arbeiten, so ein EuGH-Urteil.

© danr13 / stock.adobe.com

LUXEMBURG. Überflieger, die das Studium der Human- und der Zahnmedizin nebeneinander bewältigen, dürfen mit ihren Abschlüssen in der ganzen Europäischen Union arbeiten.

Voraussetzung ist, dass Dauer, Niveau und Qualität der Studiengänge jeweils einer Vollzeitausbildung entsprechen, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Im konkreten Fall geht es um einen Italiener, der in Innsbruck ab September 2004 Zahnmedizin und dann ab März 2006 gleichzeitig auch Humanmedizin studiert hatte. Dabei konnte er Teile der Inhalte für beide Studiengänge verwenden.

2013 erkannte Italien seine zahnmedizinische Ausbildung an. Als der Mann 2014 dann auch als Chirurg arbeiten wollte, lehnten die italienischen Behörden aber eine Anerkennung des österreichischen Abschlusses in Humanmedizin ab. Nach italienischem Recht sei es nämlich nicht zulässig, sich in zwei Studiengänge gleichzeitig einzuschreiben. Entsprechend könnten auch nicht zwei gleichzeitig erworbene Studienabschlüsse anerkannt werden.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs betonten nun, dass EU-Recht es nicht verbietet, zwei Studiengänge parallel zu belegen. Für die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse hätten sich die EU-Staaten ausschließlich auf bestimmte Mindestanforderungen geeinigt. Allein maßgeblich sei daher, ob diese Mindestanforderungen eingehalten wurden. Insbesondere müssten Dauer, Niveau und Qualität jeweils einer Vollzeitausbildung entsprechen, so der EuGH.

Ob das hier der Fall war, sollen nun die italienischen Gerichte klären. Zusätzliche Anforderungen dürfe Italien dabei aber nicht stellen, betonte der EuGH im Weiteren. Denn sonst werde das EU-System der automatischen gegenseitigen Anerkennung der Abschlüsse „schwerwiegend beeinträchtigt“. (mwo)

Europäischer Gerichtshof

Az.: C-675/17

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